Grundrechtetheorie

Eine Reihe von Konzeptualisierungen zur Grundrechtetheorie

Teil 1 veröffentlicht am 3.2.2020 :

GRUNDRECHTETHEORIE2020Januar/1

In dieser nun monatlich bis zur annähernden Vollendung einer Grundrechtetheorie bzw. Grundrechtstheorie erscheinenden Reihe von Auseinandersetzungen mit Fragen der Grundrechtstheorie werden neue Inventionen und Korrekturen kurz erklärt. Es handelt sich um einen logisch-systematischen Ansatz, mit dem ich im Jahre 2014 begann. Die Kategorienbildung ging ziemlich schnell vonstatten. Die Zeilen- und Spaltenkategorien der 9×9-Tabelle hatte ich schnell beisammen. Viel Sinnvolles zu den einzelnen Grundrechten folgte auch. Aber alles war nicht überzeugend. Und das Sinnlose desavouierte das Sinnvolle. Ich reicherte zwar mein System mit Korrespondenzen aus dem Neuen Testament und dem Tao Te King an. Aber letztlich war mein System äußerlich und inhaltlich nicht tragfähig.

Der Ansatz war aber so vielverprechend, dass ich noch ein zweites Mal ansetzte. Dabei ging es um eine Korrektur des Aufbau jedes Grundrechtes: zu jedem „Recht auf“ muss eine „Pflicht zur“ gehören. Dann ließ ich die Arbeit an dieser Theorie wieder liegen. Nun die zweite Wiederaufnahme. In diesem Monat ging es ans Aufräumen: eine Menge Begriffsarbeit sowohl an einzelnen Begriffen als auch an einer ganzen Kategorienleiste. Auch eine systematische Umstellung war nötig.

In die Inhalte der Tabellenfelder werden erst einmal nur die Bezugsfelder des jeweiligen Grundrechts gesetzt, also z.B. „Familie“. Zu diesem Grundrechts-Feld gehört die Freiheit der Erziehung dazu. In diesem Monat werde ich auf die einzelnen Grundrechte noch nicht genauer eingehen. Sondern es geht erst einmal um die Zusammenhänge aller Grundrechte in einem System. Hierfür reicht die Benennung des Bezugsfeldes des jeweiligen Grundrechtes.

Es ist etwas generell vorauszuschicken. Diese Reihe dokumentiert einzelne Gedanken und eine Gesamtentwicklung. Das heißt: alles kann sich auch noch ändern. Ich nehme mir bis zur letzten Folge der Reihe das Recht heraus, alles noch über den Haufen zu werfen und komplett umzustellen. Das schränkt das Interessentenfeld wahrscheinlich stark ein. Von der Wissenschaft erwartet man zumeist zumindest fertige Hypothesen. Damit man die Autoren auch zur Rechenschaft ziehen kann. Der Ruf ist schnell ruiniert. Deshalb gehen die meisten zurecht meistens behutsam vor.

Ansonsten werden die Erörterungen in dieser Reihe für die meisten sowieso vielleicht zu langweilig sein. Zu speziell und mit zu wenig praktischem Wert für ihr Leben. Klar! Der praktische Wert sollte aber spätestens dann einsichtig werden, wenn ich diese Arbeit als abgeschlossen ansehen kann. Hoffentlich noch dieses Jahr! Falls ich Ende des Sommers fertig sein sollte, könnte ich mich dann in monatlichem Abstand u.a. den Kriminalitäts-, Migrations-, etc- Statistiken widmen. 2021 ist Bundestagswahlkampfjahr!

Der hier eingeschlagene systematische Weg verwendet eine quadratische 9×9-Tabelle. Weil es hier reichhaltige Binnenkontrollmöglichkeiten gibt, kann man sich hier zahlreich blamieren. Und wenn auch fast alles richtig wäre und nur zwei Felder vertauscht wären, also nur eine Korrektur notwendig wäre, entstünden daraus zahlreiche falsche logische Beziehungen. Das ganze System wäre zudem falsch.

Ich mache es halt, wie ich es kann und nehme auf die Beeinflussbarkeiten leichtgläubigerer Charaktere keine Rücksicht. Soziologen neigen zur Selbst-Überforderung und zur Entwicklung eines Burnout-Syndroms. Der Grundrechte- bzw. Grundrechtstheorie gilt dieses Jahr neben der Regionalforschung im Rahmen einer Soziogenesetheorie mein Hauptaugenmerk. Eine Veröffentlichung bezüglich letzteren Themenbereichs wird noch länger (mindestens 1 1/2 Jahre) auf sich warten lassen. Aber da habe ich auch vor Standards zu setzen, weil ich unzufrieden mit dem Stand der Wissenschaft der Geschichte unserer Region und benachbarter (z.B. Harz-)Regionen bin. Oft nur Stückwerk. Einem Soziologen, der es gewohnt ist, sich den Zusammenhängen zu widmen und sich systematisch Felder zu erschließen, fallen schnell Einseitigkeiten und die mangelnde Objektivität von Wissenschaftsgrößen der Braunschweigischen Geschichte auf. Aber hierzu wird es

GRUNDRECHTETHEORIE2020Januar/2

frühestens nächstes Jahr eine Veröffentlichung(den ca. 400 bis 600 Seiten dicken ersten Band von geplanten drei Bänden)geben. Wahrscheinlich sogar erst im Frühjahr 2022. Finanziell werde ich leider von niemandem unterstützt. Dann dauert so etwas eben länger!

Ich will zuerst noch einmal vor Augen führen, wo ich zuletzt mit der Grundrechtetheorie aufgehört habe. Die Grundrechtetheorie hängt mit der Grundrechtstheorie zusammen. Die Grundrechtetheorie befasst sich mit der Systematik der Grundrechte. Wie viele notwendig sind und wie sie thematisch voneinander abhängen. Die Grundrechtstheorie befasst sich mit den einzelnen Grundrechten für sich. Ob sie z.B. klar genug gefasst sind, damit sie auch sogleich verständlich sind. Grundrechte sollten sich gegenseitig nicht widersprechen. Was muss zu jedem Grundrecht mindestens ausgesagt werden und was kann weggelassen werden. Ich strebe dieselbe Grundform für jedes Grundrecht an, so dass sie sich im grundsätzlichen Aufbau nicht voneinander unterscheiden. Ein ganzes Feld der Grundrechteforschung würde flach fallen, wenn eine konstistente Grundrechte-/ Grundrechtstheorie vorgelegt werden könnte. Dieses Feld befasst sich mit Konflikten zwischen Grundrechten und Schranken ihrer Geltung. Diese Forschung kann aber wiederum für die Beseitigung von Inkonsistenzen lehrreich sein. Darüber noch nichts in diesem Monat.

In folgender Tabelle habe ich die Kategorien der Zeilen und Spalten so belassen, wie sie schon 2014 von mir festgelegt worden waren. An diesen Kategorien hatte ich vor diesem Jahr ja noch keine Korrekturen vorgenommen. Die ganze Spaltenleiste werden ich jedoch ersetzen. Diese Kategorien stellen aber die Dispositivkategorien für die Kategorien dar, die sie ersetzen. Und zwar nicht von ungefähr. Deshalb besitzen sie für mich weiterhin eine Relevanz. Die alten Spaltenleistenkategorien habe ich deshalb grau hinterlegt. Die Farbgebung bezüglich der Felder habe ich erst einmal willkürlich gehandhabt. Die 3×3-Felder-Oberkategorientabellensystematik wird so hervorgehoben. Ich werde die Farben später auch logisch farblehrenkonsistent zuordnen. Aber nicht nur die Dispositivkategorien der Spalte müssen neuen Kategorien weichen. Eine Abweichung, eine Umstellung in der Systematik der Spaltenkatgegorien habe ich vorgenommen. Diese Kategorien habe ich durch eine größere Schriftart gekennzeichnet. Die benachbarten Kategorien müssen vertauscht werden. Zudem habe ich die Zeilenoberkategorie Individuum durch Division ersetzt. Die Zeilenunterkategorie Volk wiederum durch Individuum. Die zwei Kategorien habe ich wieder grau hinterlegt und die Schrift vergrößert. Alle Feldinhalte als Synthesen der jeweiligen Zeilen- und Spaltenkategorien, die gleichgeblieben sind, also bei denen ich im Januar keine Veränderung vogenommen habe, finden sich in dieser Tabelle. Über einige habe ich mir mehr, über andere weniger Gedanken gemacht. Ich brauche immer Gründe für eine Änderung. Die Lage der Feldinhalte lässt sich auch über ihre Nachbarschaften zu anderen Feldinhalten bestimmen. Also nicht so verwunderlich, wenn die Lagen von Feldinhalten teiweise bestehen bleiben, obwohl Kategorien vertauscht worden sind.

Die Gründe für meine Änderungen werde ich nun erläutern und auch eine neue vollständig mit Feldinhalten gefüllte Gesamttabelle als Zwischenstation ans Ende dieser Januar-Folge setzen. In sie wurden die erläuterten Korrekturen des Januars aufgenommen. Diese Gesamttabelle kann ich natürlich nicht in dieser Januar-Folge erläutern. Im Laufe des Jahres soll sie durch hinzukommende Erläuterungen immer verständlicher und über die Ausformulierung der einzelnen Grundrechte praktisch konkreter werden.

GRUNDRECHTETHEORIE2020Januar/4

Für Luhmann ist das Letztelement, aus dem Gesellschaft besteht, „Kommunikation“. Für mich war es bisher immer grob der Mensch als bewusstseinsbegabtes und empfindsames Wesen. Was ist also falsch an „Individuum“? Wenn Gemeinschaften aus Kollektiven bestehen, aus was müssen dann Gesellschaften bestehen? Es könnte ja auch sein, dass „Individuum“ in der 9×9-Feinaufteilung das Letztelement ist? Dann wäre es nicht der Binnengegensatz zu Gesellschaft, sondern zu Staat. Der einzelne Bürger ist ohne Zweifel ein Fall von einem Individuum. Was ist nun in der Grobaufteilung der Binnengegensatz zu Gesellschaft, wenn Kollektiv jener zu Gemeinschaft ist? Wir brauchen das Gegenteil von „Kollektiv“!

Sprachlich konsequent wäre wohl „Division“ das Gegenteil von „Kollektiv“. Der zweite Wortbestandteil von „Di-vision“ geht ebenso auf „Viduus“=“verwitwet, einsam“ zurück wie die letzten zwei Silben von „Indi-viduum“. Individuum ist schon per definitionem das unteilbare letzte sozial Elementare. Es ist aber nicht das genaue korrespondierende Gegenteil zu Kollektiv. Sondern wenn Kollektive eine Ansammlung von Menschen sind, die durch gemeinsame Ziele miteinander verbunden sind , ist das Gegenteil die „Division“ als „Aufteilung“ und das Individuum stellt nur das Übrigbleibende der letzten Division in die sozialen Elementarteile dar und befindet sich somit auf der untersten Divisonsebene. Individuum ist also eine Unterkategorie von „Division“. Wenn eine Gemeinschaft also aus Kollektiven besteht, besteht eine Gesellschaft aus „Divisionen=Aufteilungen“. Eine elementare begriffliche Frage!

Der Begriff der „Division“ ist im Deutschen vor allem aus der Mathematik und wenn sozial, dann aus militärischen Zusammenhängen bekannt. Oder fremdsprachlich als „Teilung“ wie zum Beispiel in dem Titel einer der bekanntesten soziologischen Abhandlungen: „De la division du travail social“ von Durkheim (aus dem Jahre 1893). Ins Deutsche übersetzt: „Über soziale Arbeitsteilung“. Nordamerikanische Sportligen werden teilweise in Divisionen eingeteilt. Z.B. die NFL. Gestern Nacht fand der Super Bowl statt.

„Individuum“ ist ein (soziologisch) gut eingeführter Begriff. Bei „Division“ ist das als Binnengegensatz zu Gesellschaft nicht der Fall. Im Gegenteil. Daraus ist wohl größtenteils mein Fehler im Aufbau zu erklären. Mangelnde Gedankenarbeit, mangelnde Arbeit an der kategorialen Grundbegrifflichkeit. In einer 3×3-Tabelle gibt es jeweils nur einen Binnengegensatz auf jeder Leiste.

Reicht diese Fehlerkorrektur nun aus, um die Felder in der 3×3-Tabelle klar und eindeutig zu bestimmen? Für diesen Monat lasse ich die Feldinhalte der folgenden Tabelle stehen. Vorletzte Nacht habe ich sie erst vervollständigt und dafür auch auf alte Theorien von mir zurückgegriffen. Nation, Fusion, Antizipation und Organisation sind prominente Kategorien aus alten Theorien von mir. Ein Schwerpunkt in meinem Soziologie-Studium war die Organisationssoziologie. Dort war Partizipation fast immer einer der wichtigsten Begriffe. Partizipation als Vorbedingung für eine lernfähige Organisationsstruktur. Dieser Begriff muss systematisch zwischen Antizipation und Organisation liegen. Ein Schwerpunkt in meinen Nebenfächern Politik und Volkswirtschaft war die Europäische Union. Der Begriff der Union muss systematisch zwischen Fusion und Nation liegen.

Wobei ich hier aber nicht an die Europäische Union denke, deren Realität doch eher ein abschreckendes Beispiel bietet. Bei einer Fusion verschmelzen zwei oder sogar mehrere Einheiten zu einem neuen Gebilde. Bei einer Union gibt es eine Einheitsbildung. Die Einheit besteht aus Teilen, die nicht in einem neuen Gebilde aufgegangen sind, sondern als diskrete Teile des Ganzen gerade die Identität der Einheit mitbestimmen. In eine Nation wird man „hineingeboren“. Als Sohn deutscher Eltern brauche ich keine Zustimmung zum Deutschsein. Sondern die Nation definiert sich genauso über mich wie ich mich über sie definiere. Die Nation kann also nicht rein konsensuell geschaffen werden, sondern man fühlt Verpflichtungen aufgrund einer Herkunft, einer gemeinsamen Tradition, etc. . Ich will es gar nicht in Abrede stellen. Das „Blut“ spielt eine Rolle. Aber bei „Blut“ denkt man eher an Verwandtschaft. Ein ähnliches Fühlen spielt jedoch mit

GRUNDRECHTETHEORIE2020Januar/6

1. Volk(also nun Individuum)

2. Schließlichkeit(gebildeter Gegensatz zu Öffentlichkeit)

3. Privatsphäre

4. Person

5. (Individuen/Gesellschaft)(also nun Divisionen/Gesellschaft)

6. Iactur(das Überbordwerfen als gebildeter Gegensatz zu „Persona“=Maske)

7. Tributsphäre(gebildeter Gegensatz zur Privatsphäre)

8. Öffentlichkeit

9. Staat

Auf jeder Leiste gibt es abgestufte Binnengegensatzpaare. Jene der Zeilenleiste:

unendlich großer Gegensatz:?

größter Gegensatz: 9. Staat – 1. Individuum

großer Gegensatz: 8. Öffentlichkeit – 2. Schließlichkeit

kleiner Gegensatz: 7. Tributsphäre – 3. Privatsphäre

kleinster Gegensatz: 6. Iactur – 4. Person

kein (oder blinder) Gegensatz: 5. Divisionen in der Gesellschaft – 5. die Gesellschaft aus Divisionen bestehend

Weil die 5.Zeile in der Mitte der Oberkategorie „Individuen(nun Divisionen)/Gesellschaft“ stand und mir kein Begriff einfiel, stand das Gleiche stellvertretend für diese Zeile. Ich ersetze diesen Stellvertreter diesen Monat provisorisch durch den Begriff „Interessensphäre“. Obwohl für mich dadurch auch Fragen aufgeworfen werden.

Der abgestufte Binnengegensatz zu „Öffentlichkeit“ ist die „Schließlichkeit“. Öffentlichkeit bezieht sich auf den öffentlichen gesellschaftlichen Raum. Das Wort „schließlich“ verweist dagegen eher auf einen zeitlichen Abschlusscharakter im Sinne von „am Ende“. Am Ende macht man die Tür zu. Am Ende ist man allein, für sich. Nach dem Spiel ist vor dem Spiel. Am Ende redet mir keiner rein und jeder trifft seine Entscheidungen selbst, für sich, macht sie mit seinem Gewissen ab. „Schließlichkeit“ bezieht sich deshalb auf die Anerkennung der Bedingungen, die den Menschen existentiell auf sich selber stellen Da drunter gab es früher nur die Kategorie des Volkes, die autonomen Ströme, die Bewegtheiten. Das abstrakte Individuum?! Nun gibt es unter der „Schließlichkeit“ nur den Begriff des „Individuums“.

Person bezieht sich auf die Maske(lateinisch „persona“, etruskisch „phersu“) bzw. doch zumindest auf das sichtbare Gesicht und das persönliche Einstehen für unser Handeln in unseren verschiedenen „Rollen“ gegenüber einer Mehrzahl von anderen Personen, teilweise auch unbekannten Personen. Dafür muss man jedoch sein Innerstes nicht (an Fremde) preisgeben. Peinliche und wenig hilfreiche Situationen (bis zu Massenhysterien) können so vermieden werden.

Iactur“(„Über-Bord-werfen“) soll der abgestufte Binnengegensatz dazu sein. Wenn man sich ganz einbringen muss, muss man zwar auch nicht sein Innerstes öffnen, aber bei den Beitragserbringungen für das Ganze muss man sich eingliedern, wofür die privaten Bezüge und die Hintergründe des Handelns keine Rolle mehr spielen. Man muss also vorher alles „über Bord werfen“, was verhindert, dass der Nutzen für das Ganze realisiert wird. Die Wahrheit liegt auf dem Platz.

GRUNDRECHTETHEORIE2020Januar/7

Tributsphäre als Gegensatz zur Privatsphäre ist relativ einfach zu verstehen. In der Privatsphäre kann ich Schutz vor Belästigungen und Ausspionierungen verlangen. In der Tributsphäre hat das Ganze Recht auf Leistungen von mir. Der Tribut geht nur insofern an eine fremde Macht, als die Anderen des gleichen Zusammenhanges sie zusammen mit mir darstellen. Mit diesem Tribut hilft man zwar auch sich selbst. Aber nur um den Umweg aller Anderen des gleichen Zusammenhangs. Ich kann „meins“ also nicht ganz für mich behalten. Und mit dem Abgeben bin ich gerade nicht alleine.

2. Korrektur (grundlegend und systematisch):

Meine Sichtweise früher war, dass die Grundrechte vollständig mit christlichen Werten übereinstimmen müssen und auch vollständig aus diesen hergeleitet werden können. Aber die Grundrechte, um die es hier gehen soll, sind die staatlich zu garantierenden. Die Zeiten, als geistliche und weltliche Gewalt fundamental koexisierten, kooperierten, voneinander abhingen, oft auch konfligierten, liegen vor der Zeit der Aufklärung, der Revolutionen und der modernen Demokratien. Meine Sichtweise ist jedoch weiterhin, dass die geistliche Gewalt sich nur zurückziehen kann, wenn die Werte der christlichen Religion nicht mehr in Frage stehen und der Staat sie in seine Grundsätze einfließen lässt. Tatsächlich erlaubten mir genau diese Spaltenkategorien weitgehend, die Felder der 9×9-Tabelle zu bestimmen, wenn auch nicht vollständig konsistent.

Aber rein begrifflich konnten die Grundrechte-Feldinhalte von der Ordnung und den entstehenden Zusammenhängen her Synthesen der Zeilenkategorien und dieser Spaltenkategorien sein. Diese Spaltenkategorien müssen also zusammen dem Dispositiv der eigentlichen Spaltenkategorien dieser Tabelle zugehören. „Kirche“ z.B. ist also das „Dispositiv“ für nun „Volk“, etc. . Woher soll man aber die gemeinschaftlichen Kategorien nebst der des Volkes ziehen?

Ich habe es nun quasi ex-post getan. Nachdem ich den größten Teil der Feldinhalte grob bestimmen kann (jedoch nicht in allen Feinheiten konsistent; also dann doch wieder ex-ante). Es ist die zweite Invention und somit Selbstkorrektur dieses Januars. Absolut nicht ausgeschlossen, sondern eher wahrscheinlich, dass ich daran weiter arbeiten muss.Die dritte (systematische) Korrektur wurde aufgrund der Erhellung des Dispositivcharakters offensichtlicher.

Die Spaltenkategorien waren früher:

1. Gemeinde

2. Vergänglichkeit

3. Erlösung

4. (der Mensch als)Geschöpf

5. Schöpfung

6. (der Mensch als)Schöpfer

7. Verbindung

8. Ewigkeit

9. Kirche

GRUNDRECHTETHEORIE2020Januar/8

Nach der systematischen Korrektur(Umstellung der Spalten-Kategorien 3. und 4. bzw. 6. und 7.):

1. Gemeinde

2. Vergänglichkeit

3. (der Mensch als)Geschöpf

4. Erlösung

5. Schöpfung

6. Verbindung

7. (der Mensch als)Schöpfer

8. Ewigkeit

9. Kirche

unendlich großer Gegensatz:?

größter Gegensatz: 9. Kirche – 1. Gemeinde

großer Gegensatz: 8. Ewigkeit – 2. Vergänglichkeit

kleiner Gegensatz: 7. (der Mensch als)Schöpfer – 3. (der Mensch als)Geschöpf

kleinster Gegensatz: 6. Verbindung – 4. Erlösung

kein (oder blinder) Gegensatz: 5. Schöpfung – 5.Schöpfung

Nach vielen Überlegungen und Umstellungen und wieder nur vorläufig habe ich folgende später in ihrem Zusammenhang kurz erläuterte Kategorien aus diesen Dispositiv-Kategorien gewonnen:

1. Wahl

2. Ring

3. Stab

4. Band

5. Stamm

6. Bund

7. Stand

8. Rang

9. Volk

Noch einmal die Dispositiv-Kategorien und die jetzigen Spaltenkategorien zusammen:

1. Gemeinde -> Wahl

2. Vergänglichkeit -> Ring

3. Geschöpf -> Stab

4. Erlösung -> Band

5. Schöpfung -> Stamm

6. Verbindung -> Bund

7. Schöpfer -> Stand

8. Ewigkeit -> Rang

9. Kirche -> Volk

Warum drängte nun die Erhellung des Dispositivcharakters zu einer Umstellung in den Kategorien, einer systematischen Korrektur? Letztlich muss man den Dispositivcharakter der geistlich-gemeinschaftlichen Kategorien für die weltlich-gemeinschaftlichen Kategorien in einfachen Aussage-Sätzen ausdrücken können. Wie z.B. : „Die Verbindung vollendet sich im Bund“. Diese Aussagen müssen natürlich wahr sein. Ich werde sie vielleicht nächsten Monat vollgültig

GRUNDRECHTETHEORIE2020Januar/10

Der Stamm besitzt keinen Binnengegensatz (oder nur einen blinden). Andere Stämme können einen Gegensatz ins Spiel bringen. Früher gab es Stämme und Stammesverbünde. Diesen regionalen Identitätsunterschieden trägt noch heute die föderale Ordnung der Bundesrepublik Deutschland Rechnung. Falls mir ein die modernen Verhältnisse besser beschreibender Begriff einfällt, werde ich diesen verwenden. In die logischen Zusammenhänge der Systematik passt die Kategorie „Stamm“ ganz gut.

Der Stab misst sich an der funktionsbezogenen Erledigung von mehr oder minder zentralen Aufgaben. In den Ständen organisieren sich dagegen die verschiedenen Interessen der Berufsgruppen, etc. , weil sie täglich miteinander zu tun haben und dadurch eine gemeinsame (u.a. funktionsbezogene) Identität entstanden ist. Natürlich leben wir nicht mehr in einer Ständegesellschaft zusammen. Ich werde entweder einen modernen „Stand“-Begriff gegen den tradionellen noch absetzen oder mir einen besseren einfallen lassen.

Auf der folgenden Seite noch zum Schluss die gesamte 9×9-Tabelle mit ausgefüllten Feldern von diesem Januar. Sie ist meine aktuelle Zwischenstation. Wie viele Widersprüche noch zu beseitigen sein werden, werden tiefer gehende Analysen zeigen müssen. „Stations of the Grundrechtetheorie/Grundrechtstheorie“. Weitere ähnlichen Umfangs sollen folgen.

Rechtschreibfehler bitte ich zu entschuldigen. Mir fehlt die Zeit. Heute noch unmöglich zu schaffen.

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Teil 2 veröffentlicht am 2.4.2020 :

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Teil 3 veröffentlicht am 30.4.2020 :

GRUNDRECHTETHEORIEApril2020/1

2. Station der Grundrechtetheorie(2.Teil)

I. Spiegelung der Rechte und Pflichten durch Bezug auf das komplementäre Rechtssubjekt

Bei jedem Grundrecht sind die Rechtssubjekte zu bestimmen, auf die sich die Grundrechte beziehen, die diese als Schutzrechte direkt einfordern können. Als Beispiel wähle ich das erste Grundrecht, das sich auf die Familie bezieht. Eine (Kern-)Familie besteht aus Eltern und Kindern. Die Grundvoraussetzung des ersten Grundrechtes ist die Fortpflanzung (und nicht etwa: „die künstliche Befruchtung“). Nun ergibt sich folgende Reihenfolge und Staffelung durch den Bezug auf die Eltern als Rechtssubjekte.

Beispiel: Grundrecht 1(Familie)

A.

1. Eltern besitzen das Recht auf Vererbung ihrer Anlagen(ihrer immateriellen Vermögen) an ihre Nachkommen durch Fortpflanzung und Aufzucht ihrer Kinder und auf Vererbung ihrer (materiellen) Vermögen an ihre Nachkommen durch die gesetzliche Erbfolge oder Testamente.

2.a. Die Freiheit der Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder ist zu schützen.

2.b. Die Gleichheit der Behütung der Kinder durch ihre Eltern ist zu schätzen.

3. Die Eltern besitzen die Pflicht zur Entwöhnung ihrer Kinder von ihrer Fürsorge.

Wenn man das Grundrecht jedoch zuerst auf die Kinder bezieht, wird diese Reihenfolge und Staffelung gespiegelt. Dadurch ergibt sich u.a. eine zusätzliche Kontrollmöglichkeit für die logische Konsistenz des Grundrechtes.

B.

1. Die Kinder besitzen das Recht auf Entwöhnung von der Fürsorge ihrer Eltern.

2.a. Die Freiheit der Kinder bei der Behütung durch ihre Eltern ist zu schützen.

2.b. Die Gleichheit der Kinder bei ihrer Erziehung durch die Eltern ist zu schätzen.

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3. Die Eltern besitzen die Pflicht zur Vererbung ihrer immateriellen Vermögen an ihre Nachkommen durch Fortpflanzung und Aufzucht der Kinder und zur Vererbung ihrer materiellen Vermögen an ihre Nachkommen durch eine gesetzliche Erbfolge oder Testamente.

Nun ist es natürlich so, dass Kinder Rechte erst haben können, nachdem sie gezeugt worden sind.

Die Grundvoraussetzung dieses Grundrechtes ist die Fortpflanzung, also die Allmacht des Kindes gegenüber seinen Eltern(über den Sexualtrieb), mit der es durchzusetzen versucht, auf die Welt zu gelangen. Bei jenen gespiegelten Rechten und Pflichten unter B. geht es also um das interne Feld der Familie, das der Staat vor Zugriffen von außen zu schützen hat.

GRUNDRECHTETHEORIEApril2020/2

Der Staat kann nicht das Recht an die Stelle der Moral setzen. Die Mündigkeit der Bürger und die Fähigkeit der Eltern, die Kinder zu vollwertigen und selbstbewussten Bürgern der Gesellschaft zu erziehen, wird in A.2.a. „Freiheit der Erziehung“ ja gerade vorausgesetzt. Diese Spiegelung gibt es nur aufgrund der Reihenfolge und Staffelung bei A.

Das heißt, dass es noch zwei weitere Spiegelungen geben muss, die dann nicht an der Freiheit(A.2.a), sondern an der Gleichheit und an der Pflicht ansetzen müssen. Dazu kann man sich das erste Kapitel des letzten Monats noch einmal genauer anschauen.

Folgende Änderung würde ich dort noch vornehmen: Hinzufügung der „Besonderheit“ unter 2.b. und 3.

(

2.b. Gleichheit von … Be- (Sozio-ontologischer Prozess- und Strukturbezug: Objektivation)

(„die Gleichheit von …“ stellt ein indirektes Gebot gegenüber dem Staat, der Allgemeinheit und der Besonderheit dar; durch sie wird das Grundrecht „institutionalisiert“)

3. Pflicht zur … Ent- (Sozio-ontologischer Prozessbezug: Externalisierung)

(„ die Pflicht zur …“ stellt ein direktes Gebot gegenüber dem Staat, der Allgemeinheit, der Besonderheit und dem Einzelnen dar)

)

Auch an dem umfangreichen 2.Kapitel des letzten Monats, meinem systematischen Katalog der Grundrechte(1- 37) habe ich schon einige wenige Änderungen vorgenommen, auf die ich aber erst bei der dritten Station näher eingehen werde. Dann sollen die Grundrechte fundierter behandelt werden und in einer provisorischen Fassung in einen Wettstreit mit allen anderen Grundrechtskon-zeptionen treten können. Ich behaupte also, dass dann mein Entwurf zu den Grundrechten der beste zur Zeit verfügbare sein wird und an Inhalt und Vollständigkeit dem Kapitel im Grundgesetz in seiner logischen Fundierung weit überlegen ist.Falls vielen die logische Fundierung noch fehlt, so sei gesagt, dass ich natürlich zuerst das Resultat vor der Erläuterung des Weges bevorzuge. Ich stoppe erst bei Widersprüchen. Ansonsten folge ich meinem theoretischen Instinkt und schaue, wie weit ich kommen kann. Der zweite Teil der zweiten Station fiel mir schwerer als der erste. Es wird dann auch wahrscheinlich mehr Korrekturen am zweiten Teil als am ersten Teil geben. Die vom Betrachter aus gesehen rechten Spalten habe ich in diesem Jahr mehr überarbeiten müssen als den linken Teil. Ich kann also auf weniger Vorarbeiten aus der Zeit vor 2020 zurückgreifen. Insgesamt bin ich aber schon ziemlich zufrieden und sollte ich mich auch an einigen Stellen blamieren, so hoffe ich doch in zwei Monaten all das vergessen zu machen. Viel fehlt nicht mehr. Mehr als die Hälfte ist geschafft(ca. 57%). Ich glaube nicht, dass man mich noch unbedingt braucht, um den systematischen Katalog der Grundrechte zu vollenden. Das Holz ist gehackt. Der Kamin fast fertig. Ein paar Maurer-, etc.-Arbeiten und ein bisschen Transport und man kann am Kamin ein schönes Buch lesen oder einfach nur die klammen Finger aufwärmen.

GRUNDRECHTETHEORIEApril2020/3

II. Der systematische Katalog der Grundrechte(38-81)

Schließlichkeit/Stamm

38. Versorgung/Entsorgung

1. Recht auf Versorgung (jeder hat das Recht auf die selbstverständliche Versorgung mit dem zivilisatorisch und patrizipatorisch Nötigsten; Wasser, Strom, Gas/Wärme, Zugang zu Telefon-/Datennetzen; Mediennutzung, etc.)

2.a. Freiheit der Erforderung(man kann niemandem vorschreiben, wie viel er braucht; Verschwendung geht allerdings über das Erforderliche hinaus; Verschwendung durch Reiche darf Ärmeren nicht das von ihnen Gebrauchte nehmen; ansonsten sollten Wasser, Strom, etc. einen fairen Preis besitzen, der auch Steuerungsfunktion besitzen darf)

2.b. Gleichheit der Beschaffung(für die Abnehmer muss es gleiche bzw. vergleichbare Bedingungen geben; Einheitlichkeit der Beschaffung)

3. Pflicht zur Entsorgung(nach dem Verbrauch muss die Entsorgung sichergestellt werden; Abwasser, Müll, Reste, Verschleiß, Sondermüll, etc.)

Privatsphäre/Stamm

39. Niederlassungsfreiheit

1. Recht auf Verstetigung(ein Obdach reicht nicht jedem, um sein Leben zu organisieren; Sesshaftigkeit als Grundlage für ein geordnetes Leben; Zentrum, Freiraum und Rückzugsort für die eigene Lebensrealität)

2.a. Freiheit der Eroberung (eigener Besitz, auch Grundbesitz, oder auch nur Mietnutzung bietet Raum für Eroberungen; ebenso auch bezüglich des öffentlichen Raumes in der Nähe, ohne jedoch dort exklusiven Besitz reklamieren zu können)

2.b. Gleichheit der Beschränkung(durch öffentliche Interessen, Stadtplanung, Bebauungsrichtlinien, Mietrecht, etc.)

3. Pflicht zur Entstammung(keine Überfremdung durch Immigration; Fortführung des ursprünglichen Siedlungscharakters)

Person/Stamm

40. Rundfunkfreiheit/Sendefreiheit

1. Recht auf Verbreiterung(Ausstrahlung über ein Gebiet hinweg, sodass jeder das Programm einschalten könnte; Verbreiterung des Rezeptions“radius“; Herstellung einer („instantanen“) kulturellen Redundanz unter Gleichgesinnten, Informations- und Kulturinteressierten, etc.)

2.a. Freiheit der Erreichung (unter Beachtung des Jugendschutzes, etc. sollte es bei vorhandenen technischen Möglichkeiten keine Einschränkungen beim Erreichen der Hörer und Zuschauer geben)

GRUNDRECHTETHEORIEApril2020/4

2.b. Gleichheit der Belegung(bei der Vergabe der Frequenzen, etc. sollte entsprechend der Qualität der Quantität des Ausgestrahlten eine Gleichbehandlung gewährleistet sein; mit vergleichbarer Empfangsqualität)

3. Pflicht zur Entflammung(Alibiprogramm-, Abspulprogramm- oder reinen Indoktrinations- oder nachgewiesenen Desinformationssendern müssen keine gleichen Möglichkeiten geschaffen werden; ein inhaltlich ausgewogenes Programm ist aber auch nicht erforderlich)

Interessensphäre/Stamm

41. Glaubensfreiheit

1. Recht auf Verbindung (die Gläubigen einer Glaubensrichtung können sich zusammenfinden und ihren Glauben leben, insofern sie damit keine Gefahr für sich und andere darstellen bzw. diese beabsichtigen; das Recht auf Verbindung impliziert auch das Praktizieren von Ritualen im Innern)

2.a. Freiheit der Erlösung (jeder darf die Erlösung anstreben, die er für sein Seelenheil für notwendig erachtet; ihm dürfen keine Rituale hierfür vorgeschrieben werden, sondern er darf sie selber wählen, insofern durch sie keine Gefahren für andere entstehen und sie ohne großen Aufwand ermöglicht werden können)

2.b. Gleichheit der Beseelung (Teilnahme nur zum Gefallen oder zur Abwechslung, etc. widersprechen der existentiellen Glaubensnotwendigkeit; Sinn und Ziel darf nicht die Unterordnung sein; Abgrenzung zur Indoktrination)

3. Pflicht zur Entbrennung(ein Glaube muss dem Menschen die Möglichkeit geben, seinen Potentialen gerecht werden zu können; Nutzen des Glaubens für etwas Positives; Zukunftsperspektiven)

Iactur/Stamm

42. Bekenntnisfreiheit

1. Recht auf Verknüpfung (Recht, die Glaubenserfordernisse in den Menschen zu sehen und gleiche zu verknüpfen; Übergang vom Glauben Einzelner zum Glauben von Vielen und einer anzunehmenden gemeinsamen Glaubensnotwendigkeit; Zugehörigkeit zu einem Glaubensbekenntnis, das auch nach außen kollektiv bzw. als Angehöriger vertreten werden kann)

2.a. Freiheit der Erhörung (man kann ein eigenes Verhältins zu seinem Glauben haben, ihn anders definieren als die offizielle, von oben vorgegebene Richtung; einer inneren Dynamik und Suche innerhalb der Glaubensrichtungen dürfen keine äußeren Beschränkungen auferlegt werden; Grenze zwischen geistlicher und weltlicher Ordnung; z.B. kein Zwang zur Eigentumsüberlassung)

2.b. Gleichheit der Bekehrung (die Zugehörigkeit zu einer Glaubensrichtung bedingt die Übereinstimmung in den Glaubensgrundsätzen und keinen Zwang; die Grenzen zwischen den Religionen und Konfessionen sollten auch der Gesellschaft bewusst sein, nichts verheimlicht werden)

3. Pflicht zur Entfachung(es sollte etwas in dem Bekenntnis geben, das der Mensch nutzen kann, um sich und anderen zu helfen; einen Allgemeinheitsanspruch, der über die eigenen Nöte hinausweist)

Tributsphäre/ Stamm

43. Stiftungen/Gemeinnutzen

1. Recht auf Verteilung(angehäufter oder gesammelter Reichtum kann gemeinnützig verteilt bzw. verwendet werden; wenn er dafür erst gesammelt werden muss, müssen die Richtlinien dafür vorher klar sein; rechtliche Kontrolle des Stiftungswesens und rechtliche Feststellung der Gemeinnützigkeit)

GRUNDRECHTETHEORIEApril2020/5

2.a. Freiheit der Eröffnung(es werden keine kommerziellen Ziele verfolgt, sondern Angebote gemacht, wie man etwas Gutes durch sein Vermögen schaffen kann; nicht sein Vermögen für sich arbeiten zu lassen, um Zinsen zu generieren, die wieder Zinsen generieren sollen, sondern kontrollierte Abschöpfung bzw. Einzahlung für vorgesehene Zwecke; Eröffnung von Möglichkeiten für die, die Hilfe brauchen, etc.)

2.b. Gleichheit der Bewirkung(kein großen Anteile für die Organisation und Verwaltung der Stiftung, sondern Sicherheit, dass die Hilfe ankommt; hierfür Möglichkeiten der durch den Staat ermöglichten und zusicherbaren Transparenz und Kontrolle; die nötigere Hilfe sichtbar machen; weniger Luxushilfe und nicht zur Prestigeförderung)

3. Pflicht zur Entzündung (nicht nur Abdrücken gegen das schlechte Gewissen, sondern nachhaltige Verbesserung der Verhältnisse durch Übergang zur Selbsthilfe, etc. bis zur Durchsetzung z.B. einer gerechteren Weltwirtschaft)

Öffentlichkeit/ Stamm

44. Förderung der Schaffung öffentlicher Güter

1. Recht auf Verwendung (wo nichts dagegen spricht(z.B. keine Urheberrechte), die freie Verwendung gestatten; Förderung von OpenSource-Projekten; entsprechende offene technische Standards, etc. fördern; insofern keine Sicherheitsaspekte dagegen sprechen, eine breitere Nutzung auch durch den Staat bzw. zur Verfügungstellung durch ihn anstreben, um ein Gegengewicht gegen proprietäre Produkte und Dienste zu schaffen; Freiräume räumlich, zeitlich, technisch schaffen; Lernen von bestimmten Unternehmenskulturen)

2.a. Freiheit der Erbringung (der Fantasie freien Lauf lassen; es muss Spass machen; Kreativität als Leistungsfaktor; Betonung des nichtkommerziellen Hintergrundes)

2.b. Gleichheit der Bewahrung (Rahmenbedingung schaffen, dass keine Ausbeutung stattfindet, Ressourcen schonend genutzt werden; gemeinsamen Mehrwert sicherstellen; öffentliche Güter sind eher diejenigen, die permanent verfügbar sind, sich also nicht durch den „Verbrauch“ erschöpfen können; kein Abzweigen und keine Freerider-Aktivitäten zulassen; Lernen durch flexible Zurverfügungstellung und eine steigende Abforderung für diese)

3. Pflicht zur Entfesselung(Surpluseffekte; Schaffung für Bedürfnisse, die noch gar nicht existieren; Möglichkeit der Entstehung neuer Märkte; freie Ventilierung von Ideen und eine Transferkultur für die praktische Umsetzung)

Staat/Stamm

45. Schutz des Volkseigentums

1. Recht auf Verwahrung (alles, was zur gemeinsamen Geschichte gehört, besitzt das Recht auf Verwahrung bzw. das Volk besitzt das Recht auf Verwahrung all dessen, was von ihm zur Erinnerung und zur Nutzung geschaffen worden ist; dazu gehören auch funktionsfähige Infrastrukturen, die ausgebaut werden können, Parkanlagen, die für weitere Nutzung gepflegt werden müssten, sowie natürlich Denkmäler, Gebäude von geschichtlicher Bedeutung, etc.)

2.a. Freiheit der Erhaltung(auch Privatpersonen, Interessengruppen oder Stiftungen, etc. können zur Erhaltung von Kulturgut, geschichtlich Bedeutsamen frei beitragen, insofern die Nutzung, etc. dadurch nicht exklusiv nur für sie vorgesehen wird, sondern weiterhin für alle ohne Beschränkungen)

2.b. Gleichheit der Bezähmung(zur Erhaltung, Nutzung, Betrachtung etc. von Kulturgütern und geschichtlich Bdeutsamen ist es wichtig, dass Vereinnahmungen durch Einzelne unterbleiben bzw. unterbunden werden müssen; die inklusive Nutzung muss gewährleistet werden)

GRUNDRECHTETHEORIEApril2020/6

3. Pflicht zur Entrahmung(der Nutzen muss gegenwärtig bleiben;

die Freude/Muße/Inspiration/etc. z.B. bei der Betrachtung eines Bildes und nicht die fremde Intention bei seiner „Ausstellung“ sollte im Vordergrund stehen; keine elitären Beschränkungen bzw. Bedingungen)

Individuum/Bund 46. Traditionen

1. Recht auf Verwurzelung(die Traditionen des Landes müssen gepflegt werden, dürfen nicht verschwiegen werden; damit grundlegende Wesenseigenschaften der Kultur für den Menschen fühlbar werden, seine Einbettung in ein harmonisches Aufeinanderbezogensein von Kultur und Natur; und zwar nicht nur pro forma, so nebenbei; sondern diesseits der Kontingenz durch die Rahmenbedingungen, im Vorhinein; dass Traditionen durch die Bedingungen des Zusammenlebens immer noch eine Bedeutung besitzen; dafür müssen die Menschen der Politik Grenzen z.B. bei der Immigration setzen können)

2.a. Freiheit der Erspürung (es muss genug selbstbestimmbaren Raum und selbstbestimmbare Zeit für die Erspürung der Wahrheiten vorhanden sein; deshalb dürfen sie kein Teil eines Lehr-“Planes“ sein oder von Quotenregelungen in ein Reservat eines Zeit- oder Raumplanes verbannt werden)

2.b. Gleichheit der Beeindruckung (Traditionen werden weiter gegeben, weil sie eine Bedeutung über Generationen hinweg oder eine besonders große Bedeutung für die letzte Generationen besitzen; in ihnen ist Sinn auf eine besondere (erhabene) Weise kondensiert; Traditionen, die (bzw. der in ihnen enthaltene Sinn) nicht beeindrucken, können dem Menschen nicht helfen, seine Rechte einzufordern; sie sollten dem Menschen einen Begriff von sich selbst vermitteln)

3.Pflicht zurEntleerung (man sollte alles aufnehmen, bis zur Neige; die Neugier sollte alles aufsaugen wollen; alles, was in den Traditionen vermittelt wird, ist auch in einem selber drin; man weiß also instinktiv, ob schon alles gesagt wurde, den Lebesnotwendigkeiten genug Rechnung getragen wurde und die Phantasie muss eventuell ergänzen)

Schließlichkeit/Bund

47. Wertevermittlung

1. Recht auf Verankerung (man sollte schon früh mit den Werten der Gesellschaft in Kontakt gebracht werden; also auch mit christlichen Werten; die Bedeutungen von Symbolen in der Öffentlichkeit sollten schon früh in der Sozialisation verstanden werden; in der Schule sollte die Religion der eigenen Kultur nicht ausgespart werden, als Hintergrundvibe spürbar sein; die Werte müssen aber nicht nur in den Menschen verankert werden, sondern in der Gesellschaft überhaupt, um Frühwarnstufen für gesellschaftliche Fehlentwicklungen vorschalten zu können; wehret den Anfängen)

2.a. Freiheit der Erfühlung (der Mensch muss das Gute vom Schlechten oder Böse von innen her unterscheiden; den Unterschied zwischen dem, was das Gute erfordert und was ihm schadet, muss er erfühlen können; es reicht nicht zu sagen: das ist schlecht, sondern die Gefühle des Menschen selbst auf die Seite des Guten stellen lassen; ein Totalitarismus der Gefühle: Gefühle wollen ganz oder gar nicht sein)

2.b. Gleichheit der Beeinflussung(das Gute sollte an Enfluss gewinnen, das Böse/Schlechte ihn verlieren; je besser die Gemeinschaft/Gesellschaft werden kann, desto stärker sollte der Einfluss der sich dafür einsetzenden Personen/Ideen sein)

3. Pflicht zur Entlehnung(Werte zieht man nicht von etwas ab, sondern man zieht sie aus Beispielen in Zusammenhängen; einem guten Beispiel kann man folgen und man kann versuchen, es noch besser zu machen; gute Taten gibt es schon so lange, wie Menschen sich erinnern können; die Authentizität ist jeweils wichtig; exemplarisch: z.B. Jesus)

GRUNDRECHTETHEORIEApril2020/7

Privatsphäre/Bund

48. Bibliotheken/Museen/Archive (Institutionen der öffentlichen stationären Bildung)

1. Recht auf Vergewisserung(das Gedächtnis der Gesellschaft findet sich in Büchern, Dokumenten, auf Objekten, in den Formen ihrer Gestaltung, etc., etc. ; der durchschnittliche Bürger schaut Fernsehen, liest vielleicht eine Tageszeitung, kauft manchmal Zeitschriften und das ein oder andere Buch, die ein oder andere CD oder DVD; es gibt immer mehr im Internet; aber Bibliotheken braucht es, um den Horizont zu erweitern und genauer in bestimmten Feldern Bescheid zu wissen; die meisten können sich nicht alle Bücher anschaffen, die sie für etwas brauchen; oder die sie nur eimal brauchen; Archive braucht man, um sich der Inhalte der Originale zu vergewissern und damit die Forschung nicht den Unis vorbehalten bleibt; Museen braucht es, um den Menschen die Kultur nd Geschichte, etc. direkt vor Augen zu führen)

2.a. Freiheit der Ersparung( man kann sich vieles ersparen; nur kurz in Bücher der Bibliotheken reingucken, einen Überblick gewinnen; man muss sich die Ausgaben für viele Anschaffungen ersparen können; und die Bibliotheken, Museen können dafür neue Anschaffungen tätigen, für die oft nicht viel an anderen Sachen im kommunalen, Länder-oder Bundeshaushalt gespart werden muss)

2.b. Gleichheit der Beeiferung (der Nutzen durch die Breite des Angebots in Bibliotheken, Museen, etc. sollte greifbar sein; man sollte angespornt werden, weiter zu suchen und zu entdecken)

3. Pflicht zur Entleihung (aus Museen kann man nicht entleihen; es sei denn, man betrachtet die kurze Zeit, die man mit den Kunstwerken und Objekten zubringt, als Ausleihzeit; Bücher aus Bibliotheken muss man zurückbringen; Archive liegen irgendwie dazwischen; man lässt Archivalien für ein paar Stunden nur ausheben)

Person/Bund

49. Vereinigungsfreiheit

1. Recht auf Vereinigung(Recht, Vereinigung zu bilden, für alle möglichen Zwecke; Gemeinnützigkeit ist nicht vorgeschrieben; strafbare Handlungen dürfen aber z.B. nicht gefördert werden)

2.a. Freiheit der Erweiterung (durch die Vereinigungen sollte es möglich sein, Ziele gemeinsam zu erreichen; in einer Gesellschaft muss man sich zusammentun, um etwas bewirken zu können; für viele Sachen braucht es viel Zeit von vielen Personen; Erweiterung der individuellen Möglichkeiten; Synergien)

2.b. Gleichheit der Befassung(in den Vereinen sollte es nicht ein paar Macher und viele Mitläufer geben; sondern Alle sollten sich mit den wichtigsten Sachen befasst haben, damit sie wissen, wovon sie ein Teil sind, was ihre Mitgliedschaft für einen Wert besitzt)

3. Pflicht zur Entkrampfung (kein Insistieren auf Einzelinteressen, sondern Einbringen in das Ganze; Bedeutung des Weges zum Ziel, der Mittel zur Zielerreichung)

Interessensphäre/ Bund

50. Versammlungsfreiheit

1. Recht auf Versammlung(Recht, sich privat oder im öffentlichen Raum zu versammeln; Anmeldung für Demonstrationen und für Versammlungen, durch die man die Öffentlichkeit erreichen will und für seine Zwecke werben will)

2.a. Freiheit der Erwiderung(Versammlungen können aufgrund von kontroversen Sachlagen abgehalten werden; als Proteste, Erwiderungen auf Zumutungen und Bestrebungen; sind sie so angelegt, muss man selber mit Erwiderungen rechnen; die deshalb nicht verboten werden dürfen; jedoch sind Abstandsgebote und Trillerpfeifenverbote, etc. nötig, damit die Versammelten ihre Botschaft, etc. klarmachen können)

GRUNDRECHTETHEORIEApril2020/8

2.b. Gleichheit der Beratung (vor einer Versammlung sollte allen Beteiligten der Sinn und Zweck klar sein; Wortführer, Wortwahl und eingesetzte Mittel sollten von allen Beteiligten ihre Zustimmung erhalten haben; wer nicht bei der Beratung dabei war, weiß vielleicht nicht, woran er teilnimmt)

3. Pflicht zur Entspannung (keine Aufhetzung zur Gewalt; sondern wenn man sich schon versammeln darf, spricht nichts dagegen, seine Ziele in einer entspannten Atmosphäre darzulegen oder zumindest zu einer entspannten Situation während der Abhaltung beizutragen)

Iactur/ Bund

51. Vertretungsfreiheit

1. Recht auf Vertretung(Vereinigungen, etc. müssen nicht immer kollektiv agieren, sondern können einen gemeinschaftlichen Vertreter bestimmen, der ihre Interessen vertritt und in Verhandlungen, etc. für sie geht)

2.a. Freiheit der Erleichterung(im Grunde können die Mitglieder das Geschehen der Vertretung nach Außen frei laufen lassen und sich zurücklehnen, solange ihr Vertreter ihr Vertrauen genießt und in den Sachen, in denen er für sie handelt, nach ihrem Willen handelt und nicht von diesem abweicht)

2.b. Gleichheit der Begleitung(die Vertreter einer Vereinigung, etc. müssen für die Mitglieder immer gleichermaßen da sein, damit auch klar ist, dass sie nicht eigenmächtig, sondern zurückgebunden an den erklärten Willen aller Mitglieder handeln; dafür müssen sie sich immer dieser Beauftragung/Vollmacht versichern und die sich ändernden Bedingungen/Voraussetzungen berücksichtigen; es gibt auch immer neue Ereignisse, die das Interessenfeld der Vereinigungen betreffen und auf die aktiv reagiert werden muss)

3. Pflicht zur Entlastung(Vertreter dürfen die Gemeinschaft, für die sie handeln, nicht in mehr Schwierigkeiten bringen, sondern eine Entlastung darstellen; auch muss durch die Grenzen der Vollmacht und die Abgrenzung der Gegenstände und Ziele des Vertretungshandelns klar sein, dass durch die Vertretung keine rechtlichen Schwierigkeiten entstehen können, für die die Mitglieder keine Vollmacht gegeben haben)

Tributsphäre/ Bund

52. Verhandlungsfreiheit/Vertragsfreiheit

1. Recht auf Verhandlung (Vertragsfreiheit; Recht, seine Interessen über Verhandlungen und das Anstreben von Verträgen zu realisieren bzw. das Vertragsrecht im Hintergrund als Erleichterung und Sicherheit für das Abschließen von Geschäften zu nutzen)

2.a. Freiheit der Erheischung(man muss keinen Preis akzeptieren, sondern braucht das Gut erst veräußern, wenn man den angestrebten Preis für sein Gut erhält; ebenso muss man auch keinen Preis bezahlen, den man nicht für ein Gut bezahlen will)

2.b. Gleichheit der Besprechung(gleiche kommunikative Rückbindung an die Erfordernisse der Gewährung oder des Erhalts von Leistungen; was muss ich berücksichtigen, damit der Vetrag mir einen Nutzen bringt, ich seine Bedingungen einhalten kann, etc.?)

3. Pflicht zur Entlockung (die Realität auf dem Markt verlangt ein Einspielen des Preises, das den Vorstellungen der Nachfrager und Anbieter ausgeglichen am Besten entspricht; sodass diejenigen, die auf dem Markt handeln, sich konkrete Vorstellungen über die erforderlichen Ausgaben und Einnahmen machen können, nach denen sie handeln und Erwartungen aufbauen können; Walras-Auktionator)

GRUNDRECHTETHEORIEApril2020/9

Öffentlichkeit/ Bund

53. Verpflichtung/Rechnungsprüfer/-beauftragter

1. Recht auf Verzeichnung (die Verträge müssen entsprechend ihrer Bedeutung mehr oder weniger detailliert in den Büchern der dafür zuständigen Ämter, etc. verzeichnet werden, sodass auch bei Verlust der Verträge oder zumindest zur Kontrolle dort zur Rechtssicherheit und zur öffentlichen Transparenz nachgeschaut werden kann; bei Kleinstgeschäften ist dies nicht im Detail nötig; dann sind vielleicht nur die Finanzämter zuständig für die Anbieter; siehe z.B. Einzelhandel; ordnungsmäßige Buchführung und Bilanzierung)

2.a. Freiheit der Erlöschung (bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen den Vertrag für nichtig erklären lassen können; Bedingungen müssen durch das Recht festgelegt sein; in den Verträgen kann man auch die Bedingungen festlegen, bei deren Eintreten eine Beendigung der Vertragsverpflichtungen automatisch erfolgt; Stornierungsbedingungen)

2.b. Gleichheit der Befolgung (die Vertragspartner müssen die Vertragsbedingungen gleichermaßen befolgen)

3. Pflicht zur Entrollung (bei Bedenken über die Einhaltung oder das Wesen der Vertragsbedingungen muss man die Verträge und die verschiedenen Klauseln in ihnen zu Rate ziehen, die klare Formulierungen und einen eindeutigen Gegenstandsbezuges aufweisen müssen)

Staat/Bund

54. Föderalismus

1. Recht auf Verzahnung (Verzahnung von Bundes-, Landes- und kommunalen Angelegenheiten; dass sich keine Ebene in ihren Zuständigkeiten zurückgesetzt fühlt und dass sich die Bürger entsprechend ihren Bedürfnissen von diesen Ebenen ineinanderverzahnt angemessen vertreten fühlen)

2.a. Freiheit der Ergänzung(die Ebenen können ihre Aufgaben so aufteilen, wie sie sich am Besten bei der Befriedigung der Bürgerinteressen ergänzen; keiner Ebene dürfen dabei Kompetenzen so beschnitten werden, dass Aufgaben unerledigt bleiben, sondern müssten so aufgeteilt werden, wie sich alle am günstigsten bearbeiten lassen)

2.b. Gleichheit der Beherrschung (jeder Mensch in jedem Bundesland, in jeder Stadt oder in jedem Dorf sollte das gleiche Gefühl der Souveränität über seine Angelegenheiten besitzen; niemand sollte in seinen demokratischen Rechten durch die Struktur des Systems benachteiligt werden)

3. Pflicht zur Entkoppelung (die einzelnen Ebenen können zwar nicht gänzlich autonom voneinander entscheiden, müssen aber unabhängig voneinander bezüglich ihrer Aufgabenbereiche voll handlungsfähig sein und rechtlich belangbar sein)

Individuum/Stand

55. Normen und Standards

1. Recht auf Vermessung(es muss allgemein anerkannte, benutzbare Maße geben, die eine Bestimmung vom Gewicht, Länge, etc. ermöglichen; zweifelsfrei und auf eine Normierung zurückgehend; für den Handel, für und auch durch die Wissenschaft, etc.; ebenso sollte die Festlegung auf Technologiestandards möglich sein, ohne dass es einen Zwang dazu geben muss; Standardzeit)

GRUNDRECHTETHEORIEApril2020/10

2.a. Freiheit der Erkennung (Unterschiede in der Größe der Phänomene bis in Mikro-, etc.-Bereiche können gemessen werden; der Vermessung sind im Mikrobereich und im Makrobereich keine vorgegebenen Grenzen gesetzt; Auflösungsgrad entsprechend den Instrumenten; und dann dreht sich die Erde vielleicht doch um die Sonne)

2.b. Gleichheit der Bemerkung (mit gleichen oder ähnlichen Instrumenten dasselbe oder signifikante Abweichungen entdecken; Vergleichbarkeit der Daten; Bedeutung der Empirie und der Wiederholbarkeit von Experimenten, etc.)

3. Pflicht zur Entzerrung(keine Verzerrung der Ergebnisse durch falsche oder verunreinigte Messungen; sondern der kürzeste Weg zwischen zwei Punkten ist die Gerade; z.B. metrisches Maß für diese Länge, etc.; für kompliziertere physikalische Größen entsprechende kompliziertere Abbildbarkeiten)

Schließlichkeit/Stand

56. Schulbildung

1. Recht auf Vermittlung (jedes Kind, jeder Jugendlicher und auch jeder Erwachsene hat das Recht auf Vermittlung der Lehrinhalte, die er für die vollgültige Teilhabe an der Gesellschaft braucht)

2.a. Freiheit der Erstrebung(entsprechend dem Eifer, vielleicht der Intelligenz und der Begabung steht es den Jugendlichen frei, mehr zu erstreben als z.B. nur das Grundwissen; auch Spezialisierungen sollten aufgrund der Vorstellungen der Jugendlichen möglich sein)

2.b. Gleichheit der Bewertung (zur Reflexion ihrer Schulleistungen helfen den Kindern und Jugendlichen Bewertungen von Tests; um zu sehen, wie weit sie schon sind; welches Lerntempo angemessen ist; welche Begabungen gefördert werden sollten; diese Bewertungen haben für alle gleich zu sein und dafür müssen die Tests eine entsprechende Aussagekraft besitzen; einen gute Note für eine gute Leistung)

3. Pflicht der Entzifferung(es muss ein bestimmtes Grundwissen vermittelt werden: Lesen, Schreiben, Rechnen, etc.; damit man die symbolische Welt des Alltags, ohne die man bei Geschäften, etc. aufgeschmissen wäre, entziffern kann)

Privatsphäre/Stand

57. Ausbildung/Studium

1. Recht auf Verrichtung(jeder muss einen Beruf erlernen können; Berufe bestehen aus der Verrichtung bestimmter Tätigkeiten; die man also ausführen können muss; dafür müssen die entsprechenden Qualifikationen in der Ausbildung und im Studium erlernt werden können)

2.a. Freiheit der Erschwerung(für die Berufswelt müssen Spezialisten und Generalisten, etc. ausgebildet werden; manche müssen mehr beherrschen, weiterdenken, Entscheidungen treffen; entsprechend kann der Schwierigkeitsgrad immer mehr erhöht werden bzw. die Tiefe der Durchdringung der Untersuchungsgegenstände, etc. immer mehr gesteigert werden)

2.b. Gleichheit der Bewährung(in den Ausbildungs- und Studiengängen sollten sich die Auszubildenden und Studierenden gleichermaßen bewähren; dementsprechend müssen sie gestaltet werden und die Auszubildenden/Studierenden begleitend gefördert werden; Auswahlsysteme müssen auf ihre demokratische Rechtsgültigkeit überprüft werden; Ungleichheiten bei den Geldmitteln müssen durch Förderung abgemildert/ausgeglichen werden)

3. Pflicht zur Entschlüsselung(in der Ausbildung und im Studium müssen nicht nur Entzifferungen, sondern Entschlüsselungen geleistet werden; es geht nicht nur um Grundqualifikationen, sondern um Spezialqualifikationen mit einer generellen Tiefe und Breite und um Generalqualifikationen mit einer speziellen Tiefe und Breite, etc. )

GRUNDRECHTETHEORIEApril2020/11

Person/Stand

58. Beruf/Unternehmung

1. Recht auf Verfertigung (jeder muss ein Recht haben, zum Wohlstand der Nation beitragen zu können; und wenn es auf dem „Arbeitsmarkt“ keine Stellen gibt, so muss der Staat trotzdem dafür sorgen, dass die Qualifikationen nicht brachliegen; Sinnvolles kann man immer tun; auch immer Sinnvolles im Bereich der eigenen Qualifikationen; ansonsten kann man sich weiterbilden)

2.a. Freiheit der Erstellung (Unternehmen sind frei in der Erstellung ihrer Produkte, insofern durch sie keine Gesundheitsgefahr für die Gemeinschaft ausgeht, etc.)

2.b. Gleichheit der Berufung (die Menschen sollten in dem, was sie beruflich tun, aufgehen, Erfüllung finden; die Struktur des Arbeitsmarktes sollte so gestaltet sein, dass man Berufe eher aufgrund von Berufung und Spaß an der beruflichen Tätigkeit, denn aufgrund des Lohnes und der Machtposition ausübt; keine Ausbeutungsstrukturen im Niedriglohnsektor; keine horrenden Bonis für die Entscheider da oben dafür, dass sie für die Ausbeutung da unten sorgen)

3. Pflicht zur Entlohnung(der Mensch muss für seine Tätigkeiten entlohnt werden und das heißt gleichzeitig angemessen entlohnt werden; Lohnunterschiede können durch Leistungen, Qualifikationen, eingegangene Gefahren, hohen Bedarf, etc. gerechtfertigt werden; Ausbeutung bedeutet u.a. unanständig niedrige Entlohnung)

Interessensphäre/ Stand

59. Besitz und Eigentum/Banken

1. Recht auf Verfestigung (durch Besitz und Vermögen können sich Eigentumsverhältnisse verfestigen; durch Sparen und hohe Einkommen können also mit der Zeit große Vermögensunterschiede entstehen; Ausbeutung sollte verhindert werden; Vermögensunterschiede sind aber nichts an sich Unanständiges, das der Staat nicht zulassen dürfte; er kann aber steuern, um für mehr Gerechtigkeit und Teilhabe zu sorgen)

2.a. Freiheit der Erschaffung (der Mensch darf sich etwas erschaffen, mit Unternehmen einen Gewinn erzielen, sich ein Haus errichten, seinen Träumen nachhängen und sie verwirklichen)

2.b. Gleichheit der Bezahlung(für gleiche Leistungen sollte man gleich bezahlt werden; Verhinderung von Ausbeutung; Interessenorganisation der „Arbeitnehmer“; Rechte der Gewerkschaften; Tarifrecht; gegebenenfalls Mindestlöhne)

3. Pflicht zur Entschuldung (Verbot von Wucherzinsen; reguläres und kontrolliertes Bankensystem; Zins als der Preis für das Geld; Verhinderung von übermäßiger Inflation und Deflation; Insolvenzrecht, etc.)

Iactur/ Stand

60. Urheberrecht/Patentrecht

1. Recht auf Verwertung (Einrichtung eines Urheber- und Patentrechts, mit dem geistiges Eigentum und technologische Neuerungen geschützt werden können; Marktmacht darf keine technologischen Neuerungen verhindern; sondern die Erfinder, etc., besitzen das Recht, für die Verwertung ihres geistigen Eigentums, etc. angemessen honoriert zu werden)

2.a. Freiheit der Erfindung(der Erfindungsgabe sind keine Grenzen gesetzt)

GRUNDRECHTETHEORIEApril2020/12

2.b. Gleichheit der Bemesssung (die Nutzer müssen für die Nutzung der gleichen Quantitäten denselben Preis bezahlen, falls das Verwertungsrecht nicht exklusiv vergeben wird; es kann jedoch auch progressive Bemessungen, Rabatte etc. geben)

3. Pflicht zur Entrichtung(wer das geistige Eigentum für eigene kommerzielle Zwecke nutzt, muss – insofern verlangt – dafür bezahlen, eine Gebühr entrichten, etc.)

Tributsphäre/ Stand

61. Leistungsgerechtigkeit (+ Kartellrecht?(Vermeidung?) )

1. Recht auf Vergütung(besonderer Aufwand verdient eine entsprechende Vergütung; Entlohnung entsprechend der Leistung; wer durch eine Leistung Vorteile genießt, sollte für den Genuss der Leistung eine entsprechende Vergütung entrichten; wer sich in seinem Job hetzen muss oder erhöhtem Stress ausgesetzt ist, muss entsprechend mehr bekommen; die Entscheider dürfen nicht für die Ausbeutung der niedrig Entlohnten belohnt werden; Redundanz zur Ersetzbarkeit schaffen; die Arbeit ohne Hetzen und übermäßigen Stress muss für jeden zur Normalität werden)

2.a. Freiheit der Erweichung(Streikrecht; wenn die „Arbeitnehmer“-Seite ihre Dienste, ihre Arbeit nicht mehr gerecht entlohnt sieht, kann sie zu Mitteln wie z.B. der Verweigerung ihrer Dienste, der Niederlegung ihrer Arbeit greifen; so lange, bis den Arbeitgebern ihre trotzdem noch hohen Profite durch die Leistungen wichtiger werden als ihr Bestehen auf dem Status Quo bzw. der stark steigenden Profitmarge)

2.b. Gleichheit der Beladung(um glücklich zu sein, bedarf es keines Luxus; aber für das, was für ein sorgloses Leben notwendig ist, sollte man nicht mehr Dienste für die Gemeinschaft auferlegt bekommen als andere)

3. Pflicht zur Entgeltung(die Arbeiter, etc. müssen ihre Leistungsentgelte auch wirklich erhalten; Rechtssicherheit für sie bei Erbringung der Arbeitsleistung; die Arbeitgeber dürfen dafür Qualitäts- und Quantitäts-, Zeitkontrollsysteme implementieren; kein Aufbau von Zwang zur Verringerung der Entgelte aufgrund von Rationalisierungsdruck/Verlagerung der Produktion ins Ausland/in Niedriglohnländer; bzw. Weiterbildungen und/oder Zahlung entsprechender Abfindungen)

Öffentlichkeit/ Stand

62. Ausgaben- und Einnahmengerechtigkeit

1. Recht auf Verfügung (in Verfügung steckt „Fügung“ drin; die Ausgaben- und Einnahmengerechtigkeit muss auch auf die Leistungen des Einzelnen abheben, die er für Staat und Gemeinschaft erbringt; ein Unternehmer z.B. braucht seine Arbeitnehmer; so greift alles ineinander;

die Grund-, Alterssicherung, etc. müssen sichergestellt werden; Bereiche dürfen keine Subventionen erhalten, die für die Gemeinschaft in Gegenwart und Zukunft permanent keine Rolle mehr spielen; Unternehmer dürfen nicht willkürlich von Abgaben befreit werden; Ungleichheiten aufgrund von Wahlgeschenken muss man durch Rekurrieren auf distributive Gerechtigkeit beikommen können; Rückübertragungen müssen möglich sein)

2.a. Freiheit der Erweisung (wer besondere Leistungen für den Staat erbringt, dem darf der Staat auch angemessenene Gegenleistungen erweisen; aber keine Wahlgeschenke und Klientelpolitik; sondern orientiert am allgemeinen Nutzen für alle Bürger)

2.b. Gleichheit der Belastung(Steuerprogression, etc.; die Belastung durch Steuern darf geringere Einkommen nicht stärker treffen als höhere)

3. Pflicht zur Entziehung (wer dem Staat schadet, die Gemeinschaft ausbeutet, Abgaben vorenthält, Schutzregelungen gegenüber der Gemeinschaft und/oder den Arbeitnehmern nicht einhält, Leistungen erschleicht, etc., dem können Leistungen entzogen werden)

GRUNDRECHTETHEORIEApril2020/13

Staat/ Stand

63. Vermeidung/Prävention durch die Bürger

1. Recht auf Vermeidung(ein Grundproblem der aktuellen BRD-Verfassung besteht darin, dass Bürger kaum präventiv tätig werden und die Polizei als inneres Sicherheits-Beauftragten-System des staatlichen Gewaltmonopols allein zur inneren Sicherheit im Staat beitragen soll; „wehret den Anfängen“ gilt nur für Probleme, die das Land schon hinter sich gelassen?; der Staat darf selber sogar immer neue Probleme verursachen und das Land und die Kultur verarschen und zugrundegehen lassen; wirklichen Anstand muss man einfordern können; der Bürger muss seine Ansprüche an Gerechtigkeit nicht zurückschrauben; sondern darf die gleichen Verhältnisse verlangen, die bei der Gründung des demokratischen Staates und bei Beginn der freiheitsschützenden Verfassungswirksamkeit herrschten; wenn dahinter zurückgegangen wird, besitzt er ein Recht auf Widerstand; sollte es eine derartige „Verfassung“ überhaupt gar nicht geben, hat er alle Rechte, die ihm die Notwehr und Vorausschau gibt; in der BRD gibt es einige freiheitsschützende Rechte; aber ihr Inhalt ist nicht mehr genügend präsent und sie können auch kaum angemessen durchgesetzt werden; es fehlen die entsprechenden justizialen Instanzen; wenn der Bürger seine Grundrechte bedroht sieht, besitzt er ein Recht auf Widerstand; dieses Recht auf Widerstand beinhaltet alle Mittel, die zur Abwendung einer Gefahr für Mensch, Land und Kultur notwendig sind)

2.a. Freiheit der Erwehrung(der Mensch muss nicht erst handeln, wenn er direkt bedroht wird; sondern kann schon zu einem Zeitpunkt handeln, der für eine Abwendung einer Gefahr notwendig ist bzw. vernünftig erachtet werden kann; mit allen notwendigen Toleranzen)

2.b. Gleichheit der Belangung (alle, die gegen den allgemeinen Nutzen, in dem der Nutzen aller Bürger inbegriffen ist, verstoßen, werden entsprechend der Schwere des Verstoßes gleich bestraft; Personen in höheren Positionen in staatlichen Hierarchien können mehr Schaden anrichten und dürfen aufgrunddessen nicht nur keine Sicherheit vor Verfolgung genießen, sondern müssen aufgrund der Größe des Schadens für Einzelne oder die Gemeinschaft entsprechend bestraft werden; Politiker müssen nicht selber töten; sie können es durch ihre Politik tun, als bewusst in Kauf genommene Politikfolgen; Mord bleibt jedoch Mord)

3. Pflicht zur Enteignung (wer wissentlich der Gemeinschaft schadet, sein Vermögen und/oder seinen Besitz dafür einsetzt, der Gemeinschaft/dem Staat zu schaden, dem wird es/er für immer entzogen; Enteignung)

Individuum/Rang

64. Schutz des Namens/Ansehens

1. Recht auf Versühnung(Persönlichkeitsrechte; wer den Namen oder das Ansehen einer anderen Person benutzt, muss das entsprechend der Schwere entsprechend versühnen; Verlust eigener Persönlichkeitsrechte durch die Verletzung der Persönlichkeitsrechte Anderer als möglicher Teil der Sühne; wer gezielt Lügen über Andere verbreitet, muss das entsprechend der Schwere der Tat versühnen; etc.)

2.a. Freiheit der Erinnerung(geschädigte Personen können immer die Strafbehörden daran erinnern, dass eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte vorliegt, die immer wieder bestraft werden kann)

2.b. Gleichheit der Beleumdung(„gleiche Rechte für gleiche Bürger“ bedeutet auch, dass sie im besten Falle alle gleich (gut) beleumdet sind; siehe auch Unschuldsvermutung und christliche Vorbildlichkeit)

3. Pflicht zur Empfindung(was Würde und Menschenwürde bedeuten, sollte dem Menschen als einem empathischen Wesen bewusst sein; er sollte die Verletzung der Persönlichkeitsrechte eines anderen Menschen als die Verletzung seiner eigenen Rechte empfinden; nicht jeder Mensch ist jedoch eine Persönlichkeit; und die Würde eines Vergewaltigers braucht man nicht schützen; und den Schutz der Würde von Menschen in Ländern fremder Kulturkreise kann man gar nich permanent schützen, ohne dass man ihnen einen Teil ihrer Souveränität nimmt, in ihre Länder hineinregiert)

GRUNDRECHTETHEORIEApril2020/14

Schließlichkeit/Rang

65. Sicherstellung der Anerkennung der Verdienste/Ränge in Institutionen durch Sanktionen/. Gratifikationen

1. Recht auf Verbüßung(auf bestimmten Positionen besitzt man eine bestimmte Verantwortung; wer dieser nicht gerecht werden will oder durch Schummelei auf die Position gelangt ist, muss eine Strafe verbüßen; über den wird eine Sanktion verhängt; nicht zu verwechseln mit dem Nichtgewachsensein einer Aufgabe, die man nur unfreiwillig nicht erfüllen kann, obwohl man eigentlich die Qualifikation und die Zuversicht mitbringt; eigentlich nur auf Erwachsene bezogen; die Schuljahrwiederholung kann jedoch gerechtfertigt werden, wenn es als ausgeschlossen erscheint, dass man im nächsten Schuljahr trotz Hilfe mithalten kann)

2.a. Freiheit der Erneuerung(Qualifizierungen können immer wieder angestrebt werden; Tests immer wiederholt werden; ebenso können Menschen, die schon Positionen innehaben, Tests noch einmal ablegen; ebenso können aufgrund von Evaluationen neue Test entwickelt werden, die neue Anforderungen berücksichtigen, etc.)

2.b. Gleichheit der Befähigung(Menschen, die Positionen und Ränge innehaben, sollten für diese genügend qualifiziert sein; das müssen Auswahlverfahren sicherstellen; die von dieser Stelle abhängigen Personen, z.B. die Untergebenen, müssen eine stabile Erwartung bilden können, die in den allermeisten Fällen erfüllt werden muss)

3. Pflicht zur Entbehrung(wer mehr rangmäßig über anderen stehen will und mehr Verantwortung als diese will, muss auf dem Weg dorthin Entbehrungen auf sich nehmen, und wenn er die Position innehat, muss er eventuell ständig erreichbar sein; wenn man keinen mehr über sich hat, muss man allen Eventualitäten und Widrigkeiten die nötige Aufmerksamkeit und Handlungsenergie widmen)

Privatsphäre/Rang

66. Staatliche Talent- und Elitenförderung

1. Recht auf Verbesserung(jeder hat das Recht, sich immer weiter zu verbessern, aber nicht immer wieder die gleiche Unterstützung für das Erreichen desselben Zieles zu bekommen; die Begabten oder die Fleißigen bekommen also immer weiter das Recht, sich zu verbessern; wenn sie eine Stufe ohne Probleme schaffen, bekommen sie auch Unterstützung für die nächste Stufe; schon im jugendlichen Alter(ab ca. 12 Jahren) kann die Unterstützung beginnen; die systematisch aufeinander aufbauen muss)

2.a. Freiheit der Erlernung (es sollte keine großen Beschränkungen für die Pfade der Verbesserung der Qualifikationen und Fähigkeiten geben; von jedem Plateau sind verschiedene Wege nach den Interessen möglich; diese Pfade können frei verfolgt werden: es gibt generelle Qualifikationen, die weitere Erfolge wahrscheinlicher machen; auf diese sollte gedrungen werden, weil sie für alle Pfade förderlich sind; z.B. für viele Bereiche Mathematik oder für andere Körperbeherrschung)

2.b. Gleichheit der Begabung (auf jeder Stufe und in dem betreffenden Feld sollten die Geförderten(z.B. auch Schüler und Studenten in außerschulischen oder außeruniversitären(oder universitätsnahen) Einrichtungen) die gleiche Begabung besitzen)

3. Pflicht zur Entsagung (wer in einem Feld der Beste sein will oder zu den Besten gehören will, der muss vielen Sachen, die er gerne machen würde, entsagen; weil die Zeit und Aufmerksamkeit nicht gleichzeitig für die geförderte Qualifikation und für die anderen Sachen aufgebracht werden kann)

GRUNDRECHTETHEORIEApril2020/15

Person/Rang

67. Freiheit der wissenschaftlichen, künstlerischen und rechtlichen Tätigkeiten und Werke(= Systemfreiheiten)

1. Recht auf Verkündung(jeder kann seine wissenschaftlichen, künstlerischen und rechtlichen Werke (z.B. Entwürfe alternativer Rechtssysteme) frei der Öffentlichkeit zugänglich machen; niemand darf ihm hierbei Beschränkungen auferlegen)

2.a. Freiheit der Erschauung(jeder ist frei in der Theorie- und Modellbildung, etc. und in der Kritik von Theorien; die Forschung kann frei betrieben werden, insofern Gefahren für die Umwelt und Lebewesen, etc. ausgeschlossen werden können; Tierversuche sollten vermieden werden, benötigen eine extra Genehmigung bei erwiesener Notwendigkeit(?) )

2.b. Gleichheit der Beruhung (die Theorien sollten nachvollziehbar sein; logische Überprüfbarkeit; empirische Kontrollierbarkeit; vollständige Beweisketten; etc.; auch die Kunstwerke sollten intersubjektiv einen Fortschritt, eine Neuerung, einen Rückbezug, eine Weiterentwicklung oder auch nur gutes Handwerk erkennen lassen)

3. Pflicht zur Entzückung (die Menschen, Kollegen, epistemologischen Gemeinschaften sollten sich durch die Werke angesprochen fühlen und zum Fortdenken, etc. animiert werden; Entzückung über das Erreichen einer neuer Stufe des Wissens, etc. für die Menschheit, etc.)

Interessensphäre/ Rang

68. Freiheit der Politik-, Wirtschafts- und Kulturförderung

1. Recht auf Verkündigung(wer sich einer Utopie, einem Dogma, einer Wirtschaftsweise, umweltschonenden Produkten, fairem Handel, einer Kunstrichtung, etc. verpflichtet fühlt, kann diese durch eigene nichtsstaatliche Museen, politische oder Wirtschaftsinstitute, etc. fördern; der Staat und Privatpersonen, etc. können sich die Kosten auch teilen, insofern der Staat dadurch seinen Bürgern Vorteile allgemeiner Natur verschaffen kann)

2.a. Freiheit der Ersehnung (keine Beschränkungen der Art der Utopie, des Dogmas, etc.; nicht gedeckt von diesem Grundrecht sind allerdings Verbindungen zu Organisationen, die für den eigenen Macht-, Geld- oder Wissensgewinn die Freiheit anderer Staatsbürger beschränken wollen und andere Staaten unterwerfen wollen, ohne dass dem eigenen Land irgendeine Gefahr von diesen drohen würde)

2.b. Gleichheit der Beruhigung (genügend Wege zur Freisetzung der gesellschaftlichen Potentiale sollen zur einer gesellschaftlichen Beruhigung beitragen; Verhinderung von politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Monopolbildungen)

3. Pflicht zur Entrückung (nicht die Beibehaltung des Status Quo anstreben, sondern die Entstehung des Unwahrscheinlichen oder sogar des Unmöglichen fördern; das besser sein muss als das Gute, was schon existiert, an dem man aber ansetzen kann; Ausschöpfung der menschlichen Potentiale; ohne vorgegebene Grenzen)

Iactur/ Rang

69. Ausstattung von Universitäten, Theatern und Musikhäusern

1. Recht auf Verjüngung(die Eliten und Multiplikatoren müssen sich verjüngen; man muss nicht nur durch Ausbildung und Studium die Jüngeren mit den Qualifikationen versorgen, damit sie die Älteren ersetzen könnten, sondern sie müssen sie tatsächlich ersetzen, wenn sie gleiche Kompetenzen vorweisen können; die Lehre neuer Ideen darf z.B. nicht dadurch verhindert werden, dass die alten Ideen ihren Lehrern noch den Brot- bzw. Luxuserwerb sichern; nicht die Studierenden entscheiden über ihre Professoren nach persönlichen Vorlieben, sondern das Jüngere muss sich in Wettstreiten durchsetzen, ohne dass das Alte vollkommen auf seine Wirksamkeit verzichten muss; nur halt nicht im Kern und bei der Planung ohne Herausforderung durch das Neue; die Wissenschaft lebt vom Fortschritt, die Theater und Musikhäuser ebenfalls von neuen Impulsen)

GRUNDRECHTETHEORIEApril2020/16

2.a. Freiheit der Ersinnung(dem Neuen sind keine Grenzen gesetzt, außer wenn Störungen harmonischer oder sittlicher Gleichgewichte durch Technik oder Pornographie, etc. angestrebt werden)

2.b. Gleichheit der Beurteilung(freier Diskurs der epistemologischen Gemeinschaften; fruchtbare Kritikerauseinandersetzung, die eine gemeinsame Bewertung und Feststellung des Fortschritts erlauben)

3. Pflicht zur Entdeckung (an Universitäten müssen Entdeckungen gemacht werden; ohne Entdeckungen kein Fortschritt; auch an Theatern und in den Musiksälen müssen Entdeckungen gemacht werden; neue Stücke oder NeuInterpretationen, die auch dem Alten neues Leben einhauchen können; Entdeckung von Talenten im Gesang, bei der Instrumentenbeherrschung, Komposition, etc.)

Tributsphäre/Rang

70. Öffentlicher Dienst/Stellung des Beamtentums

1. Recht auf Vereidigung (die Bürger haben ein Recht auf Vereidigung der Personen, die direkt der Allgemeinheit dienen; der Personen im öffentlichen Dienst, etc.; je höher diese stehen, desto verbindlicher und bindender müssen die Eidesformeln sein und ausgesprochen werden; Eide dürfen keine Floskeln sein, sondern im Verletzungsfall harte Sanktionen nach sich ziehen)

2.a. Freiheit der Erzielung (dem Dienst für den Staat sind keine Grenzen gesetzt; auch wenn die Besoldung nicht dadurch erhöht werden würde, kann man mehr machen, wenn man will, insofern die Allgemeinheit davon profitiert und einzelne Unschuldige dadurch nicht geschädigt werden; Schieflagen der Förderung oder Sanktionierung dürfen nicht dadurch entstehen)

2.b. Gleichheit der Bereitlegung (den Bürgern muss gleich gedient werden; sie müssen in gleicher Zeit an ihre Dokumente, etc. kommen; und in den Ketten der Bereitlegung sollte es eine Erwartbarkeit durch gleiche Leistungserbringung geben, etc.)

3. Pflicht zur Enthaltung ( wer der Allgemeinheit dient, darf keinen Partikularinteressen dienen und keine Klientelpolitik machen; er darf auch keine herrschenden oder oppositionellen politischen Interessen strukturell fördern)

Öffentlichkeit/Rang

71. Kontrolle des staatlichen Gewaltmonopols und anderer staatlichen Monopole

1. Recht auf Veredelung (wenn man alles den staatlichen Instanzen der Sicherheit, etc. überlässt, kann alles beruflich ausgeführt werden und der Edelmut bekommt keine Chance, sich zu zeigen; der Verweis auf ein staatliches Gewaltmonopol wirft mehr Fragen auf, als dass er Antworten geben kann; der Staat muss selber edle Motive verfolgen)

2.a. Freiheit der Erschließung(wenn das staatliche Gewaltmonopol gegen das Wohl der Allgemeinheit gewendet wird, können Bürger dieses anzeigen, und bei bestätigter Feststellung muss das zurückverfolgt werden; die Personen müssen bestraft werden; die Prozesse müssen transparent gemacht werden; die rechtmäßige Ordnung muss wieder hergestellt werden; alle davon betroffenen und dafür verantwortlichen Instanzen müssen dazu beitragen und befragt werden)

2.b. Gleichheit der Bereitstellung(alle Instanzen, die vom Missbrauch des staattlichen Gewaltmonopols betroffen sind, müssen in gleicher Weise Informationen, Zeit und Personal zur Aufklärung und Redirigierung, etc. bereitstellen)

3. Pflicht zur Entreißung(denjenigen, die das staatliche Gewaltmonopol gegen das Wohl der Bürger wenden, muss die Verfügungsgewalt über dieses entrissen werden)

GRUNDRECHTETHEORIEApril2020/17

Staat/Rang

72. Polizei

1. Recht auf Vereitelung (der Bürger hat das Recht, dass der Staat alles unternimmt, um Straftaten schon im Vorhinein zu vereiteln; die Polizei als Instanz für die Sicherheit der Bürger im Inneren muss das gewährleisten; auch unter Anwendung von Gewalt gegen diejenigen, die andere mit Gewalt, etc. bedrohen)

2.a. Freiheit der Ermittlung(die Polizei besitzt die Freiheit der Ermittlung, um Straftaten aufzudecken und schon im Vorhinein zu verhindern; und zur Ermittlung der Tatbestände für eine mögliche Verurteilung)

2.b. Gleichheit der Bereitstehung(die Polizeieinheiten müssen zur Verhinderung von Straftaten bereitstehen; darin nicht nachlassen oder müßig werden)

3. Pflicht zur Entwindung (die Polizeieinheiten müssen Straftätern die Mittel entreißen, mit denen sie die Straftaten begehen wollen; Verbot des unerlaubten Waffenbesitzes)

Individuum/Volk

73. Kirche nach Außen

1. Recht auf Versöhnung(die Kirche eröffnet den Gläubigen den Raum, um jenseits der weltlichen Konflikte in der Vereinigung mit Gott zusammenzufinden; jenseits der Herkunft, der Vermögensunterschiede, der Weltanschauungen kann man eine Verpflichung auf ein gemeinsames Gutes innerlich erleben; wenn man sich mit dem Nachbar nicht verträgt, kann man trotzdem neben ihm am Sonntag in der Kirche sitzen, weil etwas Größeres als aufeinanderprallende Egoismen und Partikularinteressen dort erfahrbar wird)

2.a. Freiheit der Erbauung(jeder Gläubige hat für sich selber auch jenseits der Gottesdienste die Freiheit der Erbauung; er kann sich zu den Öffnungszeiten einfach in die Kirche setzen; die Erhabenheit der kirchlichen Gebäude und Gesänge lädt zur Erbauung ein; die Kirchen besitzen die Freiheit dieses weiter und vermehrt zu ermöglichen; zu gemeinsamen Gebeten, Gedenkgottesdiensten, etc. einzuladen; auch über Medien)

2.b. Gleichheit der Besänftigung(der Übermut und die Missgunst, etc. sollten bei allen gleich besänftigt werden)

3. Pflicht zur Entriegelung(die Kirchengebäude müssen für alle Gläubigen einer Religion offen sein, dürfen ihnen nicht verschlossen werden; jeder soll an Gottesdiensten teilnehmen können, insofern er sie nicht stören will)

Schließlichkeit/Volk

74. Kirche(Funktion)

1. Recht auf Vergebung(der Mensch ist durch seine Anlagen als ein sündiges Wesen geschaffen worden; er hat dafür das Recht auf Vergebung; denn sein Leben ist endlich und er muss aus seinem Leben das Beste machen; jeweils jeden Tag neu)

2.a. Freiheit der Erhöhung(der Mensch darf sich sein Vorbild so erhaben und göttlich wählen, wie es ihm nutzt; Jesus als Gottes Sohn, der den Menschen das ewige Leben verspricht, wenn sie Gottes Wort treu bleiben)

2.b. Gleichheit der Bekräftigung(für alle die gleiche Bekräftigung, auf dem rechten Weg zu bleiben; allen Anfeindungen zum Trotz)

GRUNDRECHTETHEORIEApril2020/18

3. Pflicht zur Entsiegelung(keine exklusive Adressierung von Glaubensregeln; Bedeutung der religiösen Texte; Herzensbestimmtheit; Verwahrung für die Erreichbarkeit, Sichtbarkeit, Fühlbarkeit)

Privatsphäre/Volk 75. Kirche nach Innen

01. Recht auf Verzeihung(in den zwischenmenschlichen Beziehungen muss man verzeihen können, wenn man nicht mit Absicht geschädigt wurde; bei kleineren Vergehen zumindest; die Kirche muss dafür sensibilisieren und die Solidarität stärken und das Verstehen ermöglichen, falls es möglich ist)

2.a. Freiheit der Erhoffung(jeder Mensch kann von seinem Leben, seinem Anteil am Leben und dem Charakter und der Besserung des Nächsten und dem Wert der Gemeinschaft so viel erhoffen, erwarten, wie er meint zu müssen; unendlicher Wert des eigenen Seelenheils und nicht weniger)

2.b. Gleichheit der Bewältigung(gleiche Hilfe bei der Lebens-, Krisen- und Leidbewältigung)

3. Pflicht zur Enträtselung (die zwischenmenschlichen Beziehungen sind verzwickt; Rolle der Gelüste und Triebe und was darunter liegt; Enträtselung der Kausalitäten und der Teleologien; damit die Menschen sich im Anderen besser verstehen)

Person/Volk

76. Volks-Bürger/Volksbürgerschaft

1. Recht auf Verbriefung(Recht auf Verbriefung, dass man z.B. dem deutschen Volk herkunftsmäßig entstammt; Nennung der Namen der Eltern und des Geburtsdatums und des Geburtsortes; aber auch alle weiteren Verbriefungen: z.B. Ausbildungszertifikate; Studiumsbescheinigung; Wehrdientsableistung)

2.a.Freiheit der Erwähnung (Freiheit der Erwähnung in allgemein zugänglichen Listen und Registern)

2.b. Gleichheit der Bescheinigung(genormte Bescheinigungen mit notwendigen und weglassbaren Angaben)

3. Pflicht zur Empfehlung(insofern dem keine Verfehlungen entgegenstehen, müssen Empfehlungen aufgrund von klar definierten Kriterien ausgesprochen werden; keine Geheimsprachen)

Interessensphäre/ Volk

77. Landes-Bürger/Landesbürgerschaft

1. Recht auf Versiegelung(Recht auf Versiegelung von Dokumenten und Bestimmung desjenigen, der sie zu entsiegeln hat und wann sie zu entsiegeln sind; vgl. Notaraufgaben; Testamente)

2.a. Freiheit der Erwägung(Freiheit der Erwägung, ob man etwas öffentlich macht; z.B. auch ob man seinen Namen als Spender für gute Zwecke preisgibt; betrifft auch Schenkungen oder Vermächtnisse an Nichtverwandte von konkreten Summen oder Objekten; auch dann muss dem Empfänger der Schenkende/Vermachende nicht bekannt gemacht werden; allerdings müssen vom Gesamterbe z.B. die natürlichen Kinder einen Pflichtanteil bekommen)

GRUNDRECHTETHEORIEApril2020/19

2.b. Gleichheit der Bereinigung( nicht so tun, als ob man ein Wohltäter wäre, wenn man auf der anderen Seite große Schulden auf sich geladen hat; Aspekte der gesamtgesellschaftlichen Gerechtigkeit)

3. Pflicht zur Entfristung(insofern man noch lebt, wenn ein Siegel zu einem bestimmten Termin gebrochen werden sollte, an dem man annahm, nicht mehr zu leben, muss es zur einer Entfristung kommen, wenn die Bedingung das eigene Ableben gewesen wäre, etc.; Fristen sind schwer zu setzen für Fälle, deren Eintreten man im Vorhinein nicht zeitlich vorhersehen kann; viele Vermächtnisse können/sollten unbefristet wirksam sein(z.B. Studienförderungen über Generationen hinweg aus den Zinsen eines Stiftungsvermögens))

Iactur/Volk

78. Staats-Bürger/Staatsbürgerschaft/u.a.Repräsentationsfähigkeit

1. Recht auf Verbürgung(nicht nur das Recht als Bürge für eine Geldschuld einzustehen; sondern in mannigfachen Angelegenheiten für Andere einzustehen; dann aber bei ihrem Zuschuldenkommen die Last zu tragen bzw. die gleiche Bestrafung zu erhalten; Verlust des Bürgenstatus, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; die Schuld muss beglichen werden können)

2.a. Freiheit der Erwirkung (solange der Bürgenstatus nicht verwirkt ist, muss der Bürge als Bürge fungieren dürfen; dieses wird transparent festgehalten, sodass das Risiko des Verlustes des Bürgenstatus auch Anderen bekannt ist)

2.b. Gleichheit der Beseitigung(Gleichheit der Beseitigung von unhaltbaren Bedingungen, von immer wieder auftretenden Problemen; wie bei einer Seuche, bei der ein Kranker nur von einer geheilten Vertrauensperson gepflegt wird, die selber nicht ansteckend ist, müssen die Plage und das Übel eingedämmt werden, sodass niemand willkürlich zu leiden hat; voraussehbares Unglück verhindern)

3. Pflicht zur Entmischung(wenn der Staat Ausländer ins Land lässt oder ins Land gelassen hat, wer soll für sie bürgen bzw. musste für sie bürgen?; die Politiker?; nicht ein Jeder kann die ganze Last eines Anderen tragen; eigentlich ist sein Rücken nur für seine eigene Last gemacht; es muss gewährleistet sein, dass das Volk autonom über seine Geschicke entscheidet; dafür muss es klare Grundlagen geben)

Tributsphäre/ Volk

79. Wehrpflicht

1. Recht auf Verpflichtung(wer würde schon sein Leben riskieren?; für die Gemeinschaft?; ja dann doch auch für sich selber!; die Gemeinschaft hat also das Recht auf Übernahme von unbedingt notwendigen Verpflichtungen; also auch auf den Schutz der Gemeinschaft gegen äußere Feinde mit Waffengewalt; oder wenn das abgelehnt wird, Verpflichtung zu Ersatzdiensten oder in Sanitätseinheiten/ beim Katastrophenschutz, etc.)

2.a. Freiheit der Erprobung(Dienste an der Waffe, im Panzer, Übungen im Feld, etc. verlangen zusätzlich zu Kompetenzen auch Eigenschaften wie Zähigkeit, Gefahrenbereitschaft, etc. ab; man sollte sich also den eigenen Dispositionen entsprechend ein Feld selber wählen können)

2.b. Gleichheit der Bereitfindung(keine Scheinatteste bei der Musterung, um für untauglich befunden zu werden; die innere Bereitschaft sollte bei allen gleich vorhanden sein)

3. Pflicht zur Entsicherung(Waffen müssen auch zu Übungszwecken entsichert werden, damit mit ihnen Schießübungen absolviert werden können; um bei der konkreten Gefahrenabwehr angemessen zu reagieren und einsatzfähig zu sein; Simulation des Ernstfalls, der eintreten kann; auf den man vorbereitet sein muss)

GRUNDRECHTETHEORIEApril2020/20

Öffentlichkeit/ Volk

80. Wehrfähigkeit/Wehrbeauftragter

1. Recht auf Verhütung(Verhütung von Zuständen des Kontrollverlustes, etc.; von Zuständen, in denen man dem äußeren Feind nicht gewachsen ist, die eigene Stärke nicht ausreicht, um Angriffe abzuschrecken, etc.; Sicherstellung der Wehrfähigkeit und der ausreichenden Truppenstärke)

2.a. Freiheit der Erstarkung(Ausdehnungen der Truppenstärke; Eingehen von Bündnissen; bessere Waffen; etc.)

2.b. Gleichheit der Bereitmachung(für alle Eventualitäten bereitmachen und die passenden Antworten bereit haben; schnelle Reaktionsfähigkeit in der Breite und in der Tiefe)

3. Pflicht zur Entsetzung(auf alle Eventualitäten vorbereitet sein; Aufbau einer (Gegenschlag-)Antwort, die genügend abschreckt; wo schon Übergriffe z.B. auf Teilgebiete von Verbündeten geschehen sind, ein Entsatzheer zur Rückgewinnung von verlorenem Territorium mobil machen; und die Abschreckungsstrategie stärken, das Netz der Abschreckung dichter machen; Schaffung präventiver Möglichkeiten, die aber sicher nur bei tatsächlicher Gefahr zum Einsatz kommen dürfen)

Staat/Volk

81. Armee

1. Recht auf Verteidigung(die Gesellschaft/Gemeinschaft hat das Recht auf Aufstellung einer Armee zu einem mehr als zureichenden Schutz; sodass ohne Furcht vor äußeren Feinden einer sicheren Zukunft nichts entgegensteht)

2.a. Freiheit der Erspähung(der Staat darf seine Sicherheit schützen, indem er die Gefahren im Äußeren durch Nachrichtendienste feststellen kann, um bei Verschärfungen der Sicherheitslage gewappnet zu sein; Warnungen müssen früh genug zur Reaktion übermittelt werden; die Politik und Armee brauchen ein realitätsgetreues Bild über die Sicherheitslage im Äußeren)

2.b. Gleichheit der Bereithaltung(sofortige Einsatzfähigkeit der Verbände ohne Einschränkungen)

3. Pflicht zur Entsendung(Pflicht im Verteidigungs(- und eventuell Bündnis-)fall auch in den Kampfeinsatz einzurücken)

Teil 4 veröffentlicht am 10.7.2020 :

GRUNDRECHTETHEORIEJuni2020/1

0. Einleitung

I. Zusammenhang zwischen Aussagen, Feldern und Gesamttabelle

I.a. Aussagen

I.b. Felder

I.c. Gesamttabelle

II. Beziehung zum Tao Te King

II.a. Das Tao Te King

II.b. Vergleich der Begrifflichkeit – Tao(Dao) und Te(De)

II.c. Systematisierung der Korrespondenzen zwischen Tao Te King und Grundrechtetheorie

0. Einleitung

Ich hatte mir ja für den ersten Teil der dritten Station zwei Wochen Zeit lassen wollen. Man muss den Ideen folgen, die man hat. Eine Innovation fiel mir zu meiner Grundrechts-/Grundrechtetheorie ein. Eine nicht ganz unwesentliche. Ich verfolgte ihre Implikationen und stelle sie hier vor. Ich sehe zwar, dass einige Grundrechte der 81 Grundrechte so noch nicht endgültig Sinn machen. Aber im Moment bin ich selber noch so affiziert, zu angetan von meinem eigenen Entwurf, dass Änderungen mir bisher noch nicht einfallen wollten. Bereits gemachte Änderungen sind mir teilweise verloren gegangen. Die dritte Station meiner Grundrechts-/Grundrechtetheorie sollte ja die letzte wesentliche sein. Ich muss sie auf mehrere Monate verteilen. Leider sehe ich jedoch, dass ein großer Teil der Kleinarbeit noch vor mir liegen könnte. Twitter ist wahrscheinlich dann dafür nicht mehr das richtige Medium. Aber ich schaue erst einmal weiter. Im nächsten Monat müssen im nächsten Schritt auf jeden Fall die Rechtssubjekte zu jedem Grundrecht bestimmt werden. Hier gibt es für mich also schon einen konkreten Aufgabenplan. Ich gebe mir wieder zwei Wochen Zeit dafür.

Als ich sah, dass ich auf jene Innovation im Juni nicht noch weitere folgen lassen kann, besann ich mich auf einen alten Gedanken. Das Tao Te King besaß ja auch 81 Abschnitte und in ihnen wird auch etwas Ethisches ausgedrückt. Ich versuchte schon einmal herauszufinden, ob es Korrespondenzen zu meiner Grundrechts-/Grundrechtetheorie gibt( hf-d.de/das-programm/grundrechtsordnung/tao-te-king ) . Es war zwar ein ernsthafter Versuch, aber nur zu einem guten Viertel geglückt, wie ich jetzt anhand meines neuen Entwurfs evaluieren kann. Ich sah schon früher gravierende Schwierigkeiten. Ich wollte aber eine Anregung bieten. Und nicht zu Unrecht. Die Zuordnung der Abschnitte 1,2,3,17,25,30,31,33,36,41,42,43,47,48,54,55,63,71,72,73,

74 zu den Grundrechten blieb dieselbe. Immerhin 21 von 81. Die Grundrechte 44, 54 und 66 sind sogar die Korrespondenzen zu den Abschnitten 44, 54 und 66. Das ist wohl aber eher ein Zufall. Ich habe nach eigener Beurteilung hier also schon große Fortschritte gemacht, kann allerdings keine Perfektion versprechen. Aber tatsächlich könnten alle Zuordnungen schon richtig sein.

Wer meint, er würde hier nur meinen persönlichen Rorschach-Tests beiwohnen und dass ihm das nichts nützen würde(„Ist dieser Tao Te King-Abschnitt ein Schmetterling oder ein Gesicht?“„Nein, er ist dieses Grundrecht!“; „Und wer hat es herausgefunden?“ „Na nicht du, sondern nur ich!“; aber so stimmt es dann doch auch nicht; er ist vielleicht auch ein Schmetterling; und wenn es nur um die Autorenschaft gehen würde, würde ich darauf scheißen; wie die Fußballspieler immer sagen: „wer das Tor schießt, ist egal“; wichtig ist, dass das Gute gewinnt) – das kann sein. Ich bin mit meinen jetzigen Zuordnungen jedenfalls schon ziemlich zufrieden. Was dann wohl auch darauf zurückgeführt werden könnte, dass mein 2020er-Grundrechte-Entwurf mich mehr überzeugt als mein 2014er.

Vorschau 1 veröffentlicht am 9.8.2020 :

Vorschau 2 veröffentlicht am 21.8.2020 :