Grundrechtsordnung

Das Fundament der Grundrechte – wie im 1.Abschnitt des Grundgesetzes niedergelegt – ist bezüglich ihrer Nachvollziehbarkeit heterogen gestaltet. Es gibt Artikel, in denen eine klare Sprache gesprochen wird und die das positive Menschenbild unserer Verfassung und ihre hehren Staatsziele und Ideale zeigen. Dann wiederum gibt es Artikel, die vielfältig interpretierbar sind, eben auch so, dass sie Aktionen legitimieren können, die diesen Staatszielen und Idealen gänzlich zuwiderlaufen.

Eine Systematik, die die Grundrechtsordnung auch logisch fundieren könnte, besitzt unser Grundgesetz auf keinen Fall. Philosophen und Sozialwissenschaftlern, die unsere verfassungsmäßig niedergelegte „Grundrechtsordnung“ und den Gesetzescharakter ihrer Artikel  ernsthaft hinterfragen (wie auch dem normalen Bürger, der über seinen gefüllten Bauch hinausblicken kann), kann wohl kaum ein Verfassungspatriotismus abverlangt werden. Sondern dieser kann sich höchstens auf einen angenommenen Konsens der Staatsbürger berufen, die die Freiheit nicht nur auf der Zunge, sondern auch in ihren Herzen tragen und das geschriebene Wort nicht brauchen, um etwas zu ihrer Verteidigung zu unternehmen.

Tatsächlich kommt das deutsche Volk prominent in der Verfassung vor – doch seine Rechte nicht konsequent in ihrer Ausgestaltung. Das muss behoben werden. Eine logisch begründbare und ethisch nachvollziehbare Grundrechtsordnung kann vorgelegt werden! Ich unternehme in dieser Rubrik diesen Versuch. Und auch wenn die logische Begründung noch bestritten werden kann, ist es keine große Kunst, den ersten Abschnitt des Grundgesetzes dahin zu verweisen, wo er hingehört, insofern man all seine Artikel ernst nehmen soll: in den Aktenschrank der Geschichte.

Meinem Versuch liegt die Annahme zugrunde, dass es die Logik der Grundrechte schon gibt, auch wenn sie bisher nicht schriftlich komplett in einer Verfassung niedergelegt worden ist. Letzteres muss kein Hindernis sein, um nach dieser Logik zu handeln. Doch der Staat nimmt sich das Recht, sich auf seine Verfassung als dem absoluten unbestreitbaren Recht zu beziehen, das die Beschränkungen seiner Entstehungsgeschichte ausblenden darf. Nur supranationales Recht, das geeignet ist, die Rechte des deutschen Volkes  sowie der Nationen insgesamt noch mehr zu ignorieren, akzeptiert er als Grundlage seiner Evolution.

Da ich mit meiner Systematik einer Grundrechtsordnung nichts Neues schaffe, sondern nur jene Logik der Grundrechte rekonstruiere, nach der schon gehandelt wird, wenn die  gegenseitige Anerkennung die Basis des eigenen Antriebes darstellt, der seinen Sinn in der Nation der mit gleichen Rechten Geborenen findet, ist die Geschichte selber der eigentliche Autor dieser Logik. Es gibt sie seit dem 18.Jahrhundert. Seitdem es Nationen im moderneren Sinne gibt.

Die Grundlage dieser Systematik ist die vollständige Realisierung christlicher Werte durch die  Nation. Jedes Grundrecht ist also politisch und christlich-religiös kofundiert. In einer Tabelle, die auf der einen Leiste die christlich-religiösen Kategorien mit der Gemeinde und der Kirche als den kollektiv-gemeinschaftlichen Polen und auf der anderen Leiste die politischen Kategorien mit dem Volk und dem Staat als den individuell-gesellschaftlichen Polen enthält, können alle Grundrechte ihren Platz finden. Es gibt keine weiteren als diese in dieser Tabelle. Der europäische Universalismus schließt dies aus und er wurde dafür geschaffen. Wenn der Staat also die Menschen seines Volkes durch die unchristliche Einwanderung und den dauerhaften Verbleib von Menschen in unserem Land, von denen keine konsequente Respektierung christlicher Werte erwartet werden darf,  zu einem unchristlichen Zusammenleben bzw. Nicht-Zusammenleben nötigt, verstößt er gegen die Grundlagen der nationalen Einheit.

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