Die Grundrechte im „alten“ Grundgesetz

Hier erkunde ich, inwiefern etwas vom Grundrechtsabschnitt des alten, aktuell herrschenden Grundgesetzes der Form und dem Inhalt nach übernommen werden kann. 

 

Präambel:

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

– dagegen ist nichts zu sagen; nur welches Europa ist gemeint?; gehören die Gebiete der Slawen dazu, von denen der deutsche Bevölkerungsanteil vertrieben wurde bzw. die slawischen Gebiete überhaupt?; dass Böhmen und Schlesien früher zu Europa gehörten, wer möchte das bestreiten?; aber sind Tschechen und Polen nicht zuerst Slawen!

Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

– netter Bezug auf die Deutschen in den verschiedenen Bundesländern; der geschichtliche Bezug erscheint mir etwas zu idealisiert

I. Grundrechte (Artikel 1 -19)

Artikel 1:

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

– wunderbar; direkt übernehmbar; nur die Ehre sollte man zumindest auch erwähnen!

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

-welche Menschenrechte?; was sind Menschenrechte?; genaue Definition wäre günstig; es bleibt die lieblose Erwähnung; „Gerechtigkeit“ ist wichtig; die angedeuteten Kausalitäten Menschenrechte -> Frieden, Menschenrechte->Gerechtigkeit sind zu hinterfragen; dazu würde mir (bzw. wahrscheinlich jedem) einiges einfallen

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

– Gewaltenteilung und der bindende Charakter der Grundrechte sind unentbehrlich; Gewaltenteilung wird mit diesem Abschnitt noch nicht fundiert

Artikel 2:

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

– viel zu viele Punkte in einem einzigen Artikelabschnitt; kann die freie Entfaltung der Persönlichkeit überhaupt die Rechte anderer verletzen oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz verstoßen?; „Sittengesetz“ wird nicht erklärt; das Grundgesetz sollte unmittelbar verständlich sein; klar wird zumindest, dass individuelles Recht nicht absolut gesetzt werden kann; keiner kann das Recht für sich beanspruchen, die Rechte anderer zu verletzen; eher logisch als ethisch; das Ethische wird nur herbeibemüht

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

–  der erste Satz klingt komisch: „Recht auf Leben“ (kann das ungeborene Leben auch „Jeder“ sein?; logisch gesehen nicht); bei „unverletzlicher Freiheit der Person“ denke ich an einen Revolutionär; natürlich können persönliche Freiheitsrechte verletzt werden, sie sollten es aber nicht; insgesamt jedenfalls schräg und unglücklich formuliert; kann aber verstanden werden und drückt etwas Elementares aus

Artikel 3:

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

– richtig ist zumindest, dass vor Gericht die Taten zu bestrafen sind und nicht die Personen an sich; aber ist der konkrete  Mensch vor dem Gesetz die Person an sich?

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

– der gleichberechtigten Teilnahme an der gesellschaftlichen Ordnung durch Männer und Weiber sollte nichts in den Weg gelegt werden; aufgrund ihrer unterschiedlichen Ausgangspositionen sind Männer und Frauen jedoch nie gleichberechtigt; das Geschlechterverhältnis wird immer von einem Ringen um Dominanz geprägt sein und es steht keineswegs fest, dass der Mann dabei die Oberhand behält; außerdem gibt es ein natürliches Austarieren zwischen den Geschlechterpopulationen, das der Staat unangetastet lassen sollte; tut man den Verhältnissen mit der „tatsächlichen Durchsetzung“ nicht Gewalt an?;  „bestehende Nachteile“ zu beseitigen ist natürlich immer gut, ist aber eine hilflose Formulierung!;  es sind wohl vor allem die Nachteile für die Frau gemeint; kann man die Nachteile, die mit der Geschlechtszugehörigkeit zusammenhängen, grundsätzlich beseitigen oder muss ein jeder sie selbst überwinden?; insofern es nur um Leistungsgerechtigkeit geht, reicht ein Bezug auf den Menschen aus und man muss nicht unbedingt die Geschlechtszugehörigkeit erwähnen

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

-wirklich schlimm; dieser Artikelabschnitt kann zur Entrechtung des Volkes missbraucht werden; denn wenn keine Herkunft diskriminiert werden darf, hat dann generell jeder (in der Welt) die gleichen Rechte wie ein Individuum der indigenen Bevölkerung, wie ein Volkszugehöriger?; auch territoriale Rechte?; wenn es in diesem Abschnitt um Gesetzlichkeit gehen sollte, dann sollte man sie auch benennen; einfach nur von „benachteiligen“ und „bevorzugen“ zu sprechen, schafft Platz für alle Interpretationen (inkl. der kriminellen); der institutionalisierte Landesverrat und die universelle Kapitulation der Völker kann dadurch zur Realität der Gesetzgebung werden; es wird hier eindeutig etwas „Ungesetzliches“ ausgedrückt; dieser Abschnitt ist ein „Wolf im Schafspelz“; ein massiver Eingriff in das autonome kollektive (und individuelle) Entscheidungsrecht; dieser Abschnitt bedeutet nicht weniger als dass das deutsche Volk, dem nicht zu trauen ist, sich in die Bittstellerschaft des Staates einreihen soll

Artikel 4:

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

-zu viel in einem Artikelabschnitt: Weltanschauung, Gewissen und Religion; lieblose Aneinanderreihung

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

-absolute Katastrophe; wenn es zu meiner Religion gehört, Gott jede Woche drei Jungfrauen zu opfern, darf mich dann niemand dabei stören?; der Islam erlaubt seinen Gläubigen generell auch mehr gegenüber Andersgläubigen als das Judentum und  das Judentum seinen Gläubigen mehr gegenüber Andersgläubigen als das Christentum; insofern bringt dieser  sehr unkritische Abschnitt die  Herrschaft der Muslime strukturell auf den Weg und verstößt so elementar gegen das Gewaltmonopol des deutschen Staates; dieser Abschnitt ist unkritisch gegenüber der Inbesitznahme unseres Territoriums und die Unterwerfung anderer Religionen durch den Islam; er kann nur dazu da sein, eingeschränkt zu werden und kann somit kein Grundrecht ausdrücken; dieses kann man vermeiden, indem man sich auf die Ausübung friedlicher Kulte und Rituale bezieht;

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

– diese Gewissensfreiheit ist zu gewähren

Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

– voll korrekt; ungünstig nur, dass Meinungsfreiheit, freie Informationsbeschaffung und Pressefreiheit nicht für drei getrennte Abschnitte bzw. sogar Artikel würdig befunden werden

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

– der Bezug auf Jugend und Ehre ist im Bereich der Medienverbreitung wichtig

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

– auch das ist wichtig; insgesamt steht im Artikel 5 nichts Falsches

Artikel 6:

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

– und inwiefern die Ehe?; was ist bei der Ehe alles zu schützen?; und sind alle Familien gemeint?; der Staat spielt sich als Beschützer auf, ohne zu präzisieren, worum es ihm eigentlich geht;

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

-erster Satz OK; zweiter Satz zu generell; als ob beim Staat die Sittlichkeit grundsätzlich vorausgesetzt werden kann, bei den Eltern jedoch nicht; der Staat wacht aktuell noch nicht einmal über sich selbst; wer kann die Einhaltung sittlicher Prinzipien durch den Staat gewährleisten?; wo sind sie niedergelegt?; der zweite Satz ist heuchlerisch; wenn der Staat darüber wachen soll, tut er es oft nicht;

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

– und wenn es die Jugendlichen selber wünschen?

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

– hier wird nichts Schlechtes gesagt

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

– wenn das möglich ist!; gehört die Unehelichkeit ihrer Abstammung nicht auch zur Stellung in der Gesellschaft dazu?;

Artikel 7:

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

– unabdingbar zur Sicherung des Bildungsstandes und zur Kontrolle der Schulabschlüsse

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

– welcher Religion?; sie können also auch den christlichen Religionsunterricht ihres Kindes untersagen; darüber sollte das Kind zuerst selbst entscheiden dürfen; aber kaum denkbar, dass es sich gegen seine Eltern entscheidet; vertretbar aufgrund der möglicherweise entstehenden innerfamiliären Konflikte mit dem Kind als dem schwächsten Glied

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

-die heimische Religion früh kennenzulernen, ist wichtig; alles andere kann später kommen; man muss sich ja nicht zur Religion bekennen, um ihre Grundlagen zu erläutern; Chemielehrer müssen ja auch nicht als Chemiker arbeiten;

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

-klingt vernünftig

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

-die Argumente dafür würden mich interessieren

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben

– gegen einen Beginn  ab dem gleichen Alter bzw. die Beibehaltung gleicher Voraussetzungen lässt sich nicht viel sagen;

Artikel 8:

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

– das ist sehr allgemein; nichts zu eventuellen Zwecken der Versammlungen, z.B.  politischen;

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

– auf besondere Beschränkungen wird nicht eingegangen; insgesamt ein erstaunlich offen gehandhabter Artikel

Artikel 9:

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

-ich würde noch Einschränkungen hinzufügen

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

-das mit den „Gedanken der Völkerverständigung“ kann zu weit ausgelegt werden; viel zu weicher Sachverhalt; ohne genaue Definition oder Eingrenzung; hat uns Deutsche erst einmal nicht zu interessieren; wer sich abgrenzen will, rassisch, kulturell, wertemäßig, etc., der darf auch das; es steht in seinem Belieben; Vereine müssen keinen Bückling vor dem Ausland machen; zu Straftaten oder Angriffskriegen darf allerdings nicht aufgehetzt werden

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a,35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

– fallen mir keine Gegenargumente zu ein

Artikel 10:

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

– die unverletzlichen Geheimnisse mag ich

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

– eine andere Art von Geheimhaltung

Artikel 11:

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

-muss sein; wenn es nur die Deutschen wären!

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

-im Prinzip vernünftige Gründe

Artikel 12:

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

– in der Realität existiert diese Freiheit nicht; ausreichende Kapazitäten und Zugangsberechtigungen schränken diese Wahl stark ein; es existiert ein Arbeitsmarkt!;

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

– das ist auch nur Theorie; zwar sind Sklaverei und Zwangsarbeit (außer bei Freiheitsentzug) verboten, aber ist der Zwang zur Arbeit nicht schon  durch die Monetarisierung der Wirtschaft „herausgequollen“?; „bestimmte Arbeiten“ schreit nach einer näheren „Bestimmung“; wie „erzwungen“?; siehe auch die gesetzlichen Bestimmungen zu den zumutbaren Arbeiten; theoretisch kann ich mich natürlich immer weigern, eine bestimmte Arbeit zu verrichten; aber wie sehen die Konsequenzen dann  im Einzelnen aus?

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

– verknüpfbar mit jeder Strafe?; und wie sieht die Gleichheit im Knast aus?;  auch im Knast muss es Gerechtigkeit geben; Zwangsgrade und Zwangsmittel wären ebenfalls noch interessant

Artikel 12a:

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

– und Frauen in unterstützenden Bereichen (z.B. bei der Cyberabwehr, Organisation,etc.); das wäre gerecht und sinnvoll

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

– siehe Artikel 4

(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

– Sonderregelungen im Verteidigungsfalle muss es geben

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

-auch korrekt; wie wäre es mit: Frauen dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe gezwungen werden?; oder zeugt der Waffengebrauch von Frauen im Verteidigungsfalle von der moralischen Verworfenheit der Gesellschaft?; wenn Männer im Verteidigungsfalle nicht zur vorhandenen Waffe greifen, ist das dann nicht unterlassene Hilfeleistung?

(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

-was im GG alles geregelt wird!?

(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

-wenn es sein muss

Artikel 13:

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

– vom Sinn her korrekt

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

– na dann

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung  technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

– sehr konkret für ein Grundgesetz

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

– und so weiter

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

-immer spezieller

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

-die da ganz oben kontrollieren das also; so wichtig nimmt unser Grundgesetz diese Unverletzlichkeit!; und was ist mit den Einbrüchen?; auf der einen Seite so detailverliebt und auf der anderen Seite so fahrlässig; passt nicht zusammen!

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

-interessante Aufzählung; das „im übrigen“ zeigt mal wieder die Lieblosigkeit der Verfasser; habt ihr nicht noch etwas vergessen?

Artikel 14:

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

-das Eigentum wird also gewährleistet; die Staatsmacht baut sich um es herum auf

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

– wer es glaubt, wird selig; zu viel gewollt, noch weniger gemacht!; vielleicht hat die arbeitende Unterschicht  auch etwas davon, wenn die reiche Oberschicht ihr Geld herausschmeißt; ist das damit gemeint?

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

-das muss sein

Artikel 15:

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

-durch die „Produktionsmittel“ wird es auf einmal sehr allgemein

Artikel 16:

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

– die Staatsangehörigkeit halte ich vom unmittelbaren Verständnis des Begriffes her nicht für einen besonderen bürgerlichen Status; der Staat, dem man angehört, ist der Staat, der zur Zeit die maßgebliche Verantwortung für seinen Angehörigen besitzt, Rechte erteilt oder wieder nimmt; es fehlen wesentliche weitere Bestimmungen, die unbedingt in ein Grundgesetz gehören; ein Staatsbürger z.B. sollte vom Begriff her als Teil des deutschen Volkssouveräns die vollen Rechte zur Mitbestimmung im Staate besitzen; was von einem Staatsangehörigen noch nicht unbedingt gesagt werden kann; die Staatsangehörigkeit sollte man einem Staatsbürger nicht entziehen können, aber einem lediglich Staatsangehörigen unter bestimmten Bedingungen schon (siehe z.B. zugewanderte Clane, die sich von dem Selbstverständnis ihrer Identität her nicht an die Gesetze dieses Staates gebunden fühlen)

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

– diese abweichenden Regelungen sind dann ebenso entscheidend und zu hinterfragen

 

Artikel 16a:

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

– das ist sicherlich zu weit gefasst; wenn Staaten zusammenbrechen und Milizen marodieren, dann werden halbe Völker politisch verfolgt; dieser Abschnitt ist also blanker Unsinn, insofern keine nähere Eingrenzung vorgenommen wird; damit können ganze Invasionen in unser Land legitimiert werden; Völker müssen natürlich auch um ihre Freiheit kämpfen; ganze oder halbe Völker können nicht in ein anderes Land ausweichen und dann noch als politisch verfolgt gelten; außerdem ist nach dem systematischen Status von Grundrechten für Fremde oder Angehörige eines fremden Staates zu fragen

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

– das ist blanke Verwaltungshilflosigkeit; zeigt den Unsinn von Abschnitt 1

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

– jene Staaten werden durch Gesetz bestimmt?; der Zusatz, dass die eventuell Verfolgten aus anderen Staaten noch etwas vortragen dürfen, erscheint mir wichtig

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

– Verwaltungshilflosigkeit

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

-und am Ende?

Artikel 17:

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

– OK und weiter?; Petitionsrecht muss bezüglich der Petitionsgründe und des Verfahrens verbindlicher im Grundgesetz niedergelegt werden; lieblos

Artikel 17a:

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

– und was wird stattdessen im Rahmen und zur Verbesserung dieser Dienste gewährt?

(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

– Gründe dafür gibt es

Artikel 18:

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

– hiermit schützt sich das Grundgesetz auch gegen seine eigene Unvollkommenheit; ohne jeweilige Präzision alles problematisch

Artikel 19:

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

– wenn Grundrechte durch Gesetze eingeschränkt werden können, waren es dann Grundrechte?

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

– wenn es denn Grundrechte waren; alle waren es jedenfalls nicht!

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

– und was verändert sich dadurch?

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

– das ist wichtig

(das war also der offizielle Grundrechtsabschnitt; man muss den Begriff „Grundrecht“ nicht weiter als gewöhnlich fassen, um Grundrechte im Grundgesetz auch noch außerhalb dieses Abschnittes zu finden)

 

 

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